1. Die Berufung eines Oberarztes zum Chefarzt eines Krankenhauses während der Trennungszeit, jedoch fünf Jahre nach der Trennung der Eheleute, kann einen sog. Karrieresprung darstellen (OLG Celle, Urt. v. 7.11.2007 – 15 UF 56/07, FamRZ 2008, 1853).
  2. Sagt der Ehemann seiner aus Peru stammenden Ehefrau im Zuge der Eheschließung zu, ihr eine Ausbildung zu ermöglichen, so ist er hieran im Falle der Trennung insoweit gebunden, als der Ehefrau nur Einkünfte zuzurechnen sind, die sie im Rahmen einer angemessenen Ausbildung erzielt hätte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.6.2008 – 8 UF 1/08, FamRZ 2008, 1856).
  3. Bei einem sechsjährigen Kind, das bis 13.00 Uhr die Schule besucht, ist ein halbschichtige Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zu erwarten, wobei ihm ab dem 1.1.2008 eine Übergangsfrist einzuräumen ist, die im konkreten Fall auf ein halbes Jahr zu bemessen ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2008 – 4 WF 41/08, FuR 2008, 515).
  4. Betreut die Mutter fünfjährige Zwillinge, so ist ihr keinesfalls mehr als eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar; ihr Betreuungsunterhalt ist nicht zu begrenzen oder zu befristen, wenn ein sicherer Zeitpunkt für den Wegfall des Betreuungsunterhalts nicht absehbar ist (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 27.5.2008 – 161 F 14405/06, FamRZ 2008, 1862).
  5. Neben der Betreuung eines sechsjährigen Kindes kann von dem betreuenden Elternteil keine volle Erwerbstätigkeit verlangt werden, weil dies zu einer allgemeinen Gerechtigkeitsmaßstäben widersprechenden unangemessenen Lastenverteilung zwischen den Eltern führte. Ist der zukünftige Betreuuungsbedarf nicht absehbar, so hat eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts zu unterbleiben (OLG München, Urt. v. 4.6.2008 – 12 UF 1125/07, FamRB 2008, 264 [Roessink]; Revision ist eingelegt, XII ZR 102/08). Vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 6.3.2008 – 2 UF 117/07, FamRB 2008, 265 [Kühner] = FuR 2008, 509).
  6. Bei Betreuung zweier Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren obliegt dem betreuenden Elternteil grundsätzlich eine volle Erwerbstätigkeit (OLG Köln, Urt. v. 27.5.2008 – 4 UF 159/07, FamRB 2008, 265 [Borth] =  ZFE 2008, 393 [Viefhues] = FuR 2008, 506).
  7. Trotz der Entscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auf bestehende Betreuungsmöglichkeiten abzustellen, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine schematische Betrachtungsweise dahin geboten, dass eine Halbtagstätigkeit erst zu erwarten ist, wenn das Kind in die zweite Grundschulklasse kommt, und eine Vollzeittätigkeit erst ab dem 15. Lebensjahr des Kindes, wobei eine Abweichung im Einzelfall in Betracht zu ziehen ist (OLG Nürnberg, Urt. v. 19.5.2008 – 10 UF 768/07, FuR 2008, 512).
  8. Eine Befristung oder Begrenzung des Ehegattenunterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht, wenn die Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich, in dessen Rahmen die Ehefrau Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, noch nicht abgeschlossen ist, weil die Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten noch nicht möglich ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.4.2008 – 10 UF 124/07, FamRB 2008, 296 [Roessink]).
  9. Es stellt für sich kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten dar, wenn die zum nachehelichen Unterhalt verpflichtete geschiedene Mutter in die Nähe ihres Lebensgefährten zieht und infolge der dort bestehenden Arbeitsmarktsituation geringere Einkünfte erzielt (OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.11.2007 – 2 UF 108/07, FamRZ 2008, 1863).
  10. Ein dauerhafter ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn die Ehefrau wegen Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe nach der Scheidung nur noch geringeres Einkommen erzielen kann, als dies bei Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit der Fall gewesen wäre (AG Flensburg, Urt. v. 27.3.2008 – 92 F 220/07 UE, FamRB 2008 395 [Viefhues]).

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