Für Dauer und Umfang des Ausgleichsunterhalts ist grundsätzlich auszugehen
vom Einkommen des Berechtigten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe und möglichen hypothetischen Steigerungen.
abgelehnt 13:15:4
in typisierter Form von einem die Arbeitsteilung und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder berücksichtigenden, mit zunehmender Ehedauer steigenden Anteil der Einkommensdifferenz zwischen den Partnern.
abgelehnt 11:19:3
von den ehelichen Lebensverhältnissen.
angenommen 21:13:1
Erlöschen und Verwirkung
Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt
aa) nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts.
abgelehnt 7:29:0
bb) nur dann zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts, wenn der neue Partner leistungsfähig ist.
abgelehnt 6:24:2
Eine Verwirkung des Ausgleichsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten ist ausgeschlossen.
abgelehnt 5:29:1
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