1. Für Dauer und Umfang des Ausgleichsunterhalts ist grundsätzlich auszugehen

    1. vom Einkommen des Berechtigten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe und möglichen hypothetischen Steigerungen.

      abgelehnt 13:15:4

    2. in typisierter Form von einem die Arbeitsteilung und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder berücksichtigenden, mit zunehmender Ehedauer steigenden Anteil der Einkommensdifferenz zwischen den Partnern.

      abgelehnt 11:19:3

    3. von den ehelichen Lebensverhältnissen.

      angenommen 21:13:1

  2. Erlöschen und Verwirkung

    1. Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt

      aa)

      nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts.

      abgelehnt 7:29:0

      bb)

      nur dann zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts, wenn der neue Partner leistungsfähig ist.

      abgelehnt 6:24:2

    2. Eine Verwirkung des Ausgleichsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten ist ausgeschlossen.

      abgelehnt 5:29:1

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