1. Der Betreuungsunterhalt ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung für das Kind.

    angenommen 34:0:0

  2. Der Betreuungsunterhalt ist als Teil des Kindesunterhalts zu begreifen.

    angenommen 16:12:5

  3. Notwendige Drittbetreuungskosten sind Teil des Kindesunterhalts.

    angenommen 30:2:3

  4. Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist dadurch zu verwirklichen, dass der Betreuungsunterhalt für alle betreuenden Eltern einheitlich in einer Norm geregelt wird.

    angenommen 24:6:3

  5. Die Dauer des Betreuungsunterhalts

    1. ist im Einzelfall zu bestimmen.

      abgelehnt 12:18:2

    2. ist im Wege eines von der Rechtsprechung zu entwickelnden zeitgemäßen Altersphasenmodells zu bestimmen, das im Interesse des Kindeswohls eine abweichende Bemessung im Einzelfall erlaubt.

      angenommen 21:11:0

  6. Die Bemessung des Betreuungsunterhalts richtet sich

    1. nach den Lebensverhältnissen beider Eltern.

      abgelehnt 12:18:1

    2. nach den Lebensverhältnissen beider Eltern, soweit diese in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben.

      angenommen 25:3:4

  7. Auf Betreuungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.

    angenommen 27:7:1

  8. Erlöschen und Verwirkung

    1. Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Betreuungsunterhalts, sondern allenfalls zu einer Aufteilung bei Hinzukommen weiterer Kinder.

      angenommen 18:15:1

    2. Eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten des betreuenden Elternteils ist ausgeschlossen.

      abgelehnt 13:20:1

    3. Soweit eine Verwirkung angenommen wird, ist der Schutz des Kindesinteresses zu verstärken.

      angenommen 31:2:0

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