I. Betreuungsunterhalt

  1. Der Betreuungsunterhalt ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung für das Kind.

    angenommen 34:0:0

  2. Der Betreuungsunterhalt ist als Teil des Kindesunterhalts zu begreifen.

    angenommen 16:12:5

  3. Notwendige Drittbetreuungskosten sind Teil des Kindesunterhalts.

    angenommen 30:2:3

  4. Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist dadurch zu verwirklichen, dass der Betreuungsunterhalt für alle betreuenden Eltern einheitlich in einer Norm geregelt wird.

    angenommen 24:6:3

  5. Die Dauer des Betreuungsunterhalts

    1. ist im Einzelfall zu bestimmen.

      abgelehnt 12:18:2

    2. ist im Wege eines von der Rechtsprechung zu entwickelnden zeitgemäßen Altersphasenmodells zu bestimmen, das im Interesse des Kindeswohls eine abweichende Bemessung im Einzelfall erlaubt.

      angenommen 21:11:0

  6. Die Bemessung des Betreuungsunterhalts richtet sich

    1. nach den Lebensverhältnissen beider Eltern.

      abgelehnt 12:18:1

    2. nach den Lebensverhältnissen beider Eltern, soweit diese in einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben.

      angenommen 25:3:4

  7. Auf Betreuungsunterhalt kann nicht verzichtet werden.

    angenommen 27:7:1

  8. Erlöschen und Verwirkung

    1. Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Betreuungsunterhalts, sondern allenfalls zu einer Aufteilung bei Hinzukommen weiterer Kinder.

      angenommen 18:15:1

    2. Eine Verwirkung des Betreuungsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten des betreuenden Elternteils ist ausgeschlossen.

      abgelehnt 13:20:1

    3. Soweit eine Verwirkung angenommen wird, ist der Schutz des Kindesinteresses zu verstärken.

      angenommen 31:2:0

II. Die rechtsethische Rechtfertigung anderer nachehelicher Unterhaltstatbestände fußt auf dem Grundsatz

  1. der nachehelichen Solidarität,

    abgelehnt 8:19:7

  2. des Ausgleichs ehebedingter Nachteile und Vorteile.

    angenommen 19:4:9

III. Ausgleichsunterhalt

  1. Für Dauer und Umfang des Ausgleichsunterhalts ist grundsätzlich auszugehen

    1. vom Einkommen des Berechtigten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe und möglichen hypothetischen Steigerungen.

      abgelehnt 13:15:4

    2. in typisierter Form von einem die Arbeitsteilung und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder berücksichtigenden, mit zunehmender Ehedauer steigenden Anteil der Einkommensdifferenz zwischen den Partnern.

      abgelehnt 11:19:3

    3. von den ehelichen Lebensverhältnissen.

      angenommen 21:13:1

  2. Erlöschen und Verwirkung

    1. Das Eingehen einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Vorliegen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt

      aa)

      nicht zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts.

      abgelehnt 7:29:0

      bb)

      nur dann zum Erlöschen beziehungsweise zur Verwirkung des Ausgleichsunterhalts, wenn der neue Partner leistungsfähig ist.

      abgelehnt 6:24:2

    2. Eine Verwirkung des Ausgleichsunterhalts bei persönlichem Fehlverhalten ist ausgeschlossen.

      abgelehnt 5:29:1

IV. Solidarunterhalt

Unabhängig vom Ausgleichsunterhalt ist Unterhalt

  1. auf Grund nachehelicher Solidarität geschuldet.

    abgelehnt 3:20:10

  2. für eine Übergangszeit geschuldet, damit sich der Berechtigte auf die veränderte Situation einstellen kann.

    angenommen 21:5:8

V. Form des Unterhalts

  1. Unterhalt kann in Form einer Geldrente oder einer Abfindung gewährt werden.

    angenommen 33:0:0

  2. Im Interesse eines clean break ist einer Abfindung grundsätzlich der Vorzug zu geben.

    abgelehnt 11:19:3

  3. Eine Abfindung kann auch durch Übertragung von Vermögensgegenständen (insbesondere Miteigentum an der Familienwohnung) erfolgen.

    angenommen 33:1:0

VI. Rang

Ehen von langer Dauer sind Ehen kürzerer Dauer, an die sich längere Zeiten persönlicher Kinderbetreuung anschließen, im Rang gleichzustellen.

angenommen 23:7:7

ausgewählt von Klaus Schnitzler Quelle: www.djt.de

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