Ist eine Folgesache einmal wirksam – unter Beachtung der Fristenregelung in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG.[11] in den Scheidungsverbund eingeführt worden, ist die Abtrennung nur in Ausnahmefällen wieder möglich. Für die Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG wegen einer unzumutbaren Härte muss nämlich neben der außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs als Zeitmoment stets das Umstandsmoment der unzumutbaren Härte hinzutreten. Diese Voraussetzungen können nur im Rahmen einer umfassenden Interessabwägung festgestellt werden, die das Interesse des Antragstellers an einer raschen Scheidung und das Interesse des anderen (wirtschaftlich schwächeren) Ehegatten an einer umfassenden Verbundentscheidung einzubeziehen hat.

Durch die gleichzeitige Entscheidung über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen verzögert sich der Scheidungsausspruch in der Regel bei einer – im Falle der Aufrechterhaltung des Scheidungsverbundes zu gewärtigenden – Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren, wobei auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen ist, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft.[12]

Eine unzumutbare Härte wird nicht allein dadurch begründet, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die Trennungszeit erheblich mehr Unterhalt zahlen müsste als nach der Scheidung. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der durch den Trennungsunterhaltstitel (hier: Vergleich) begünstigte Ehegatte die Verbundentscheidung verzögert, um sich möglichst lange den Genuss der mit der Scheidung wegfallenden Trennungsunterhaltszahlungen zu erhalten. Bedeutsam ist auch, wenn der Ehegatte derzeit über keinen gesicherten Unterhaltstitel für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung verfügt. Die Vorabscheidung der Ehe würde für den Ehegatten zu einem insoweit ungeregelten Zustand führen. Eben diese Situation soll durch die gesetzliche Regelung des § 137 Abs. 1 FamFG, der eine gleichzeitige Entscheidung von Scheidungs- und Folgesachen vorschreibt, vermieden werden.[13]

[11] Dazu BGH, Beschl. v. 21. 3.2012 - XII ZB 447/10, NJW 2012, 1734 = FamRZ 2012, 863 m. Anm. Heiter.

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