Einen sehr strengen Maßstab legt nachfolgende Entscheidung an: Ein erhöhter Mietaufwand, der den in die Selbstbehaltssätze der DT eingearbeitete Grenze übersteigt, kann nur im Mangelfall geltend gemacht werden; ansonsten ist der Mietaufwand allgemeiner Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige aus den ihm nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünften zu bestreiten hat.[47]
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