Die – nachhaltige – Verletzung unterhaltsrechtlicher Ausbildungsobliegenheiten kann den Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt auf der anspruchsbegründen Ebene nach sich ziehen. Ein Verhalten des in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes, das die wirtschaftlichen Interessen des Unterhaltspflichtigen völlig außer Acht lässt, kann zur Verwirkung des Unterhaltsrechts nach § 1611 Abs. 1 BGB führen. So kann das Unterlassen der Mitteilung eines Schulabbruchs eines Volljährigen gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil eine vorsätzliche schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 BGB darstellen, dies indes nur dann, wenn dieses Unterlassen den Unterhaltsverpflichteten dazu veranlasst hat, den zuvor gezahlten Unterhalt weiterhin an das Kind zu zahlen, obwohl er dazu nicht mehr verpflichtet war, und das Kind davon ausgehen musste, der Unterhaltspflichtige hätte zu Recht seine weiteren Zahlungen eingestellt, wenn er rechtzeitig über den Schulabbruch in Kenntnis gesetzt worden wäre.[58]

[58] OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.12.2021 – 13 UF 166/20, BeckRS 2021, 40207 = FamRZ 2022, 1284 nur LS. bepr. v. Grandtke, NZFam 2022, 174.

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