VersAusglG § 31

Leitsatz

1. Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist. (Rn 17)

2. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht. (Rn 19)

BGH, Beschl. v. 27.1.2021 – XII ZB 336/20 (KG, AG Schöneberg)

Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Auf den am 19.5.2014 zugestellten Antrag hat das Bezirksgericht Thalgau (Österreich) die am 9.7.1983 vor dem Standesamt St. Gilgen (Österreich) geschlossene Ehe der in Österreich wohnenden Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden.

[2] Während der Ehezeit (1.7.1983 bis 30.4.2014; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann, deutscher Staatsangehöriger, ein Anrecht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 16,7025 Entgeltpunkten bei einem Ausgleichswert von 8,3513 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.018,14 EUR erworben, darüber hinaus ein inländisches betriebliches Anrecht in Form einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage der Beteiligten zu 2 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 1.463.519,46 EUR und – nach Abzug von 500 EUR Teilungskosten – einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 731.509,73 EUR. Die Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin ist, hat keine ehezeitlichen Anrechte erworben, auch nicht aufgrund von Versicherungszeiten in Österreich.

[3] Seit dem 1.5.2012 bezog der Ehemann laufende Rente auch aus dem bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrecht, bis er am 11.6.2015 verstarb und von den Antragsgegnerinnen beerbt wurde. Im Zeitpunkt des Todes betrug der ehezeitliche Kapitalwert 1.507.356,77 EUR bei einem Ausgleichswert von 753.428,39 EUR nach Teilungskostenabzug. Noch im selben Jahr begehrte die Ehefrau von der Beteiligten zu 2 die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente, welche ihr jedoch im Hinblick auf die rechtskräftige Scheidung versagt blieb. Zum Jahresende 2015 löste die Beteiligte zu 2 die für das Anrecht gebildete handelsbilanzielle Rückstellung auf.

[4] Im November 2017 hat die Ehefrau beim Amtsgericht Schöneberg die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht beantragt. Das Familiengericht hat beide vom Ehemann erworbenen Anrechte intern geteilt, darunter das bei der Beteiligten zu 2 bestehende Anrecht auf der Grundlage eines Kapitalwerts von 1.463.519,46 EUR, bezogen auf den 30.4.2014 als Ehezeitende.

[5] Das Kammergericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. [6] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

[7] 1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Durchführung eines Wertausgleichs nach § 31 VersAusglG stehe nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten das Versorgungsausgleichsverfahren noch nicht anhängig gewesen sei. Erforderlich sei nur, dass der Tod des Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetreten sei.

[8] Auch die Auflösung der handelsbilanziellen Rückstellung durch die Beteiligte zu 2 rechtfertige keine andere Entscheidung. Zwar dürften in den Wertausgleich grundsätzlich nur solche Rechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden seien. Von diesem Grundsatz normiere jedoch § 31 VersAusglG eine gesetzliche Ausnahme, nach der die Anrechte verstorbener Ehegatten als fortbestehend fingiert würden. Im Hinblick auf die fortbestehende Möglichkeit eines nachträglichen Versorgungsausgleichs nach § 31 VersAusglG habe die Auflösung der für das Anrecht gebildeten Rückstellung unterbleiben müssen.

[9] Die Beteiligte zu 2 könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, denn der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs könne noch Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

[10] 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

[11] Wird eine Ehe im Ausland geschieden, ist gemäß Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt worden.

[12] a) Die Ehe der Antragstellerin und ihres früheren Ehemanns ist im Ausland rechtskräftig geschieden worden. Die in Österreich ausgesprochene Scheidung ist in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 22...

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