Wird ein Rechtsmittel gegen einen familiengerichtlichen Beschluss eingelegt, möchte man dies für einen gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG bzw. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 115 ZPO bedürftigen Mandanten möglichst kostengünstig und mit möglichst geringen Haftungsrisiken umzusetzen. Am wenigsten fehleranfällig ist die (unbedingte) Beschwerdeeinlegung verbunden mit einem VKH-Antrag.[2] Allerdings trifft den Mandanten in dem Fall das volle Kostenrisiko wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt (vgl. auch für den Fall der noch nicht gestellten Beschwerdeanträge: § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG).[3] Welche Alternativen gibt es also?

[2] Vgl. Born, FamRZ 2019, 1157; Stößer, FamRB 2019, 310; Nickel, FamRB 2015, 428.
[3] Vgl. Nickel, FamRB 2015, 428.

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