Im Regelfall erfolgt die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Ablauf der Beschwerdefrist. Wird die Verfahrenskostenhilfe vollumfänglich bewilligt, beginnt mit der Bekanntgabe des VKH – Beschlusses die zweiwöchige Frist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG.[48] Eine zusätzliche Überlegungsfrist gibt es nicht.[49] Dies gilt auch bei der nur teilweisen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.[50] Bei der vollumfänglichen Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe beginnt die zweiwöchige Frist erst nach einer zusätzlichen Überlegungsfrist von zwei – vier Werktagen.[51]
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