Im Regelfall erfolgt die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach Ablauf der Beschwerdefrist. Wird die Verfahrenskostenhilfe vollumfänglich bewilligt, beginnt mit der Bekanntgabe des VKH – Beschlusses die zweiwöchige Frist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 234 Abs. 1 ZPO bzw. § 18 Abs. 1 FamFG.[48] Eine zusätzliche Überlegungsfrist gibt es nicht.[49] Dies gilt auch bei der nur teilweisen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.[50] Bei der vollumfänglichen Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe beginnt die zweiwöchige Frist erst nach einer zusätzlichen Überlegungsfrist von zwei – vier Werktagen.[51]

[48] BGH NJW 1978, 1920.
[49] Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 233 Rn 33.
[50] Musielak/Voit/Grandel, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 233 Rn 36; für eine zusätzliche Überlegungsfrist, wenn im PKH-Beschluss noch kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde: BGH MDR 2020, 1269.

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