Haben die Eheleute sowohl Ost- als auch Westanwartschaften beim selben Rententräger erworben, sind diese Anrechte gleichwohl gesondert zu bewerten, zumal sie gesondert zu berechnen sind und gesondert darüber zu entscheiden ist.[7]

Beispiel (Ost- und Westanrechte):

Beide Eheleute haben jeweils gesetzliche Anrechte beim Rententräger Ost und West; der Ehemann hat darüber hinaus auch noch eine betriebliche Altersversorgung. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 3.000,00 EUR.

Jetzt sind fünf Anrechte Verfahrensgegenstand, nämlich zwei Ost-Anrechte, zwei West-Anrechte und eine Betriebsrente. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich auf 5 × 10 % × 3 × (2.000,00 EUR + 3.000,00 EUR) = 7.500,00 EUR.

[7] OLG Brandenburg AGS 2016, 337 = MDR 2016, 529 = FamRZ 2016, 1298 = FF 2016, 326 = NJW 2016, 2894 = FuR 2016, 482 = NJ 2016, 344 = FamRB 2016, 429; AGS 2015, 83 = NJW-RR 2015, 6 = NZFam 2014, 1005; FamRZ 2011, 1149 = FF 2011, 375; JurBüro 2012, 588; OLG Dresden NZFam 2014, 617 = NZS 2014, 591.

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