BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 72/16

a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Mann nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (Fortführung des Senatsbeschl. v. 3.8.2016 – XII ZB 110/16, FamRZ 2016, 1847).

b) Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsurt. v. 23.11.2011 – XII ZR 78/11, FamRZ 2012, 616 m. Anm. Helms).

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZB 277/16

Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

BGH, Beschl. v. 31.5.2017 – XII ZB 122/16

a) Das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach den Vorschriften des Auslandsunterhaltsgesetzes, welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen auf unionsrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage dient, ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache.

b) Unbeschadet der Qualifikation des Klauselerteilungsverfahrens als Familienstreitsache hängt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 43 AUG nicht von einer fristgebundenen Beschwerdegründung ab; § 117 Abs. 1 FamFG ist nicht anwendbar.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.7.2017 – 7 UF 660/17

a) Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Kleinkindes im Bereich des HÜK

b) Die Jahresfrist gemäß § 12 Abs. 1 HÜK berechnet sich gemäß § 14 IntFamRVG i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB.

c) Zu den (nicht erfüllten) Voraussetzungen für die Ablehnung einer Rückführung des Kindes nach Art. 13 Abs. 1b HÜK.

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 10/2017, S. 420 - 424

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