Zunächst ist die Gesamtschuld als Passivposten in das Endvermögen beider Ehegatten einzustellen – und zwar jeweils in voller Höhe, denn beide haften dem Gläubiger gegenüber für die gesamte Verbindlichkeit (§ 421 BGB).

Als Aktivposition ist dann im Endvermögen der Ehegatten aber auch jeweils der Ausgleichsanspruch einzustellen, der aus der gesetzlich für den Fall des Fehlens einer abweichenden Bestimmung vorgesehenen hälftigen Lastentragung im Innenverhältnis resultiert (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Ergebnis hat die Berücksichtigung dieser internen Ausgleichungspflicht zur Folge, dass die Gesamtschuld das Endvermögen der Ehegatten jeweils nur in Höhe von 50 % mindert. Denn das ist die Quote, die – vorausgesetzt, es ist nichts anderes bestimmt (§ 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB) – im Innenverhältnis auf jeden von ihnen entfällt. Zu bedenken ist insoweit lediglich, dass die Ausgleichsforderung, die die Gesamtschuldner-Ehegatten gegeneinander haben, wie jede Forderung ihr Endvermögen nur mehrt, wenn sie durchsetzbar ist. Dauerhaft uneinbringliche Forderungen nämlich sind ökonomisch wertlos und deshalb im Endvermögen als Aktivposten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.[1] Betreiben die Ehegatten den Zugewinnausgleich, ist zu bedenken, dass eine derzeit noch uneinbringliche Ausgleichsforderung mit dessen Durchführung werthaltig werden kann. Wird etwa die am Stichtag der Zugewinnberechnung überschuldete Ehefrau aufgrund der zu erwartenden Zugewinnausgleichszahlung solvent werden, ist die gegen sie gerichtete Forderung des Ehemannes aus § 426 Abs. 2 BGB nicht dauerhaft uneinbringlich und folglich als Aktivposten in seinem Endvermögen zu berücksichtigen.[2]

[1] BGH FamRZ 2011, 25; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142; MüKo-BGB/Koch, 7. Aufl. 2017, § 1376 Rn 16.
[2] BGH FamRZ 2011, 25 m. Anm. Koch.

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