[1] I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder J., geboren am 11.4.2001, und L., geboren am 3.2.2007. Im Verfahren 2 F 464/12 haben sich die Eltern der Kinder am 16.8.2012 dahingehend verständigt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel beginnend ab 19.8.2012 jeweils von einem Elternteil betreut werden. In der mündlichen Verhandlung am 24.9.2015 erklärte der Antragsgegner, dass die Betreuung der Kinder in den Abendstunden zweimal in der Woche von seinem Vater wahrgenommen wird, der auch grundsätzlich die Abholung der Kinder von der Schule übernimmt. Nach Hinweis des Senats stellen die Eltern dennoch die paritätische Betreuung ohne Schwergewicht der Betreuung bei dem einen oder anderen Elternteil nicht in Frage. Mit Beschluss des Familiengerichts im Verfahren 2 F 804/12 wurde der Kindesmutter am 10.1.2013 die Entscheidungskompetenz zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Antragsteller gegen den Antragsgegner übertragen. Am 4.7.2013 wurde von der Kindesmutter beim Familiengericht ein (noch nicht abgeschlossenes) Verfahren zur elterlichen Sorge anhängig gemacht, in dem sie beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen. Im Verfahren 2 F 365/13 eA wurde der Antragsgegner am 3.7.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab Mai 2013 an den Antragsteller zu 1) (J. H.) einen monatlichen Kindesunterhalt von 164,00 EUR und an die Antragstellerin zu 2) (L. H.) einen monatlichen Kindesunterhalt von 136,00 EUR zu zahlen.

[2] Der Kindesvater verfügt über ein durchschnittliches Nettoeinkommen. ( … ) Daraus ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters von 3.171,90 EUR bis Dezember 2012 …

[3] Das Durchschnittseinkommen der Kindesmutter beträgt im Jahr 2012 netto 1.211,82 EUR …

[4] Die Kinder müssen jeweils zum Kindergarten/zur Schule gebracht werden. Hierfür fallen – wovon beide Seiten unstreitig ausgehen – 300,00 EUR an Fahrtkosten an. Die Kinder werden jeweils zusammen in einem Auto gefahren. Bis zu ihrer Einschulung im September 2013 sind für L. Kindergartenkosten von 100,00 EUR und ein Betrag für die Musikschule von 29,00 EUR entstanden. Außerdem besucht sie durchgängig einen Tanzkurs, der 10,00 EUR monatlich kostet. Ab September 2013 entfällt der Kindergartenbeitrag, jedoch fällt nunmehr ein Hortbeitrag von monatlich 40,00 EUR an.

[5] Die Kindesmutter hat von September 2012 bis Dezember 2012 für L. Kindergartenkosten von 100,00 EUR, den Betrag für die Musikschule von 29,00 EUR und das Essensgeld von 30,00 EUR bezahlt. Sie hat außerdem in diesem Zeitraum für J. das Essensgeld von 30,00 EUR sowie die insgesamt entstandenen Fahrtkosten (300,00 EUR) übernommen …

[6] Der Kindesvater hat für L. in der Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 die Tanzstunde von 10,00 EUR bezahlt …

[16] II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Hinsichtlich des laufenden Kindesunterhalts ist sie aber im Wesentlichen unbegründet.

[17] 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Kindern seit September 2012 Barunterhalt zu leisten, §§ 1601 ff. BGB. Unstreitig leben die Kinder seit dem 19.8.2012 im paritätischen Wechselmodell. Von einem Wechselmodell kann dann ausgegangen werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernimmt (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 – XII ZR 126/03; BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, DNotZ 2015, 141). Dem Vorbringen der Beteiligten kann entnommen werden, dass die Kinder im wöchentlichen Wechsel von einem Elternteil betreut werden. Zwar übernimmt der Kindesvater die Betreuung nicht immer in Person – er hat die Abholfahrten und die Abendbetreuung an zwei Tagen der Woche auf seine Eltern delegiert –, jedoch ist er in der "Vaterwoche" vollumfänglich für die Betreuung verantwortlich, die er auch ohne Rückgriff auf die Kindesmutter organisiert.

[18] a) Eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ergibt sich nicht; dies gilt auch, wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren. Denn bei einem Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sog. Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei. Entgegen einer verbreiteten Auffassung kann die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung indes nicht zur (vollständigen) Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil andernfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612a Abs. 1 BGB und in den...

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