Gabriele Ey

Dem deutschen Recht wohnt der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Ehe inne. Die persönliche Erklärung über die Eingehung der Ehe setzt eine entsprechende geistige Reife voraus. Das Ehemündigkeitsalter liegt bei 18 Jahren, in Ausnahmefällen ist es auf 16 Jahre herabgesetzt. Einem unter 16 Jahre alten Kind kann nicht zugemutet werden, die Folgen der Eheschließung zu überblicken. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass in Deutschland viele Mädchen unter 16 Jahren leben, die verheiratet sind. Ehen von in Deutschland wohnenden Kindern werden im Ausland in ihrer Abwesenheit geschlossen (sog. "Handschuhehen"). Auch in der Türkei spielen Kinderehen immer noch eine große Rolle. Ein nicht unerheblicher Teil der Mädchen kommt aus Deutschland.

Weltweit werden nach Angaben der UN jährlich 700 Mio. Mädchen verheiratet, bevor sie volljährig sind. Oft spielen wirtschaftliche Gründe eine Rolle. Häufig werden die Kinder auch aus Angst vor sexuellen Übergriffen verheiratet, um sie selbst oder die Familienehre zu schützen. Sie werden nach der Verheiratung sozial abgeschottet, aus der Schule genommen, Opfer von häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Das Europäische Parlament forderte im Oktober 2012 mit Nachdruck, dass die Praxis der Kinderehe unbedingt verhindert werden müsse, wenn gewährleistet werden solle, dass die Grundrechte junger Mädchen geachtet werden (Amtsblatt der EU C 72 E/43). In einer Entschließung von Dezember 2013 moniert es unter Hinweis darauf, dass im Südsudan nahezu die Hälfte aller Mädchen zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet ist, dass die starke Verbreitung der Kinderehe ein Umfeld schafft, in dem eine stärkere Gefährdung der Mädchen durch physische, sexuelle, psychologische und wirtschaftliche Ausbeutung besteht (BR-Drucks 57/14).

Während in Deutschland geschlossene Kinderehen, also Ehen, in denen einer der Ehepartner unter 18 Jahre alt ist, im Rahmen der in § 1303 Abs. 2 BGB vorgesehene Befreiungsmöglichkeit in der Judikatur nur eine geringe Rolle spielen, ist im Zuge der jüngsten Flüchtlings- und Zuwanderungswelle schätzungsweise eine vierstellige Zahl von Kinderehen registriert worden; die Dunkelziffer könnte hoch sein. Oft sollen Mädchen auch auf der Flucht verheiratet werden, um ihnen einen vermeintlich besseren Schutz zu bieten.

Wie ist mit diesen Kinderehen umzugehen? Der Fall des OLG Bamberg (in diesem Heft mit Anm. Ring) hat hohe Wogen geschlagen: Ein 14-jähriges Mädchen heiratete in Syrien ihren 21-jährigen Cousin und floh mit diesem nach Deutschland. Das zum Vormund eingesetzte Jugendamt ließ nur noch begleiteten, zeitlich eng begrenzten Umgang zwischen den Eheleuten zu. Das OLG Bamberg hat diese Umgangsregelung aufgehoben, weil die in Syrien geschlossene Ehe anzuerkennen und das Mädchen selbst Träger der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnis sei.

Fälle dieser Art beschäftigen zunehmend die Jugendämter und die Justiz. Bundesjustizminister Maas hat nun eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingesetzt, die am 5.9.2016 ihre Arbeit aufgenommen hat. Auf Länderseite nehmen Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein teil. Dabei wird es vor allem um die "Ehemündigkeit im internen deutschen Recht und bei der Anerkennung von Auslandsehen" gehen.

Die Arbeitsgruppe wird zunächst versuchen, valides Tatsachenmaterial zu gewinnen. Sie soll bis Ende des Jahres einen Vorschlag erarbeiten. Neben den verfassungsrechtlichen Fragen, die sich aus dem GG und der MRK im Spannungsfeld zwischen Schutz der Ehe und der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und Minderjährigenschutz andererseits ergeben, wird diskutiert werden müssen, welche Rechtsfolgen einer im Ausland geschlossenen Kinderehe beizumessen sind. Es kommt in Betracht, solche Ehen ausnahmslos als nichtig zu behandeln oder ein modifiziertes Aufhebungsverfahren – etwa mit einem Antragsrecht der Jugendämter – vorzusehen. Auch die Auswirkungen auf das Namens- und Unterhaltsrecht werden zu prüfen sein. Vor allem wird es um Fragen des internationalen Privatrechts gehen. Schließlich gilt es Schäden zu vermeiden, die sich aus einem illegalen Personenstand ergeben, wenn die Mädchen später in ihre Heimatländer zurückkehren.

Autor: Gabriele Ey

Gabriele Ey, Vors. Richterin am OLG, Köln

FF 10/2016, S. 381

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