In direktem Zusammenhang mit der Kooperationsfähigkeit steht die Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Für die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge können die aus einem Umkehrschluss zur Rechtsprechung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entwickelten Kriterien herangezogen werden. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt daher ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen voraus sowie eine tragfähige soziale Beziehung zwischen ihnen.[40] Die bloße Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch einen Elternteil sowie auch bereits manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten in Einzelfragen reichen zur Ablehnung des Antrages des Kindesvaters auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht aus.[41] In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung der Eltern, ihre Fähigkeit zur Kommunikation und zur Kooperation zu verbessern. Sind allerdings die Kommunikationsdefizite der Eltern so groß, dass sie noch nicht einmal Bagatellfragen miteinander zu klären vermögen, ohne in Streit zu geraten, und ist die Beziehung wechselseitig von tiefem Misstrauen geprägt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern in Zukunft einen Weg finden können, für das Kind wichtige Fragen einvernehmlich zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Konflikt überwiegend oder sogar alleine von einem der Elternteile verursacht oder geschürt wird.[42]

Indizien für die fehlende Kommunikationsfähigkeit können viele Verfahren über die Regelung des Umgangsrechtes sein, außerdem, dass die Eltern überwiegend schriftlich miteinander kommunizieren und bei den Übergaben der Kinder noch nicht einmal Höflichkeitsfloskeln miteinander austauschen.[43] Hinweise auf eine fehlende Kommunikationsfähigkeit liegen weiterhin darin, dass die Eltern sich wechselseitig Hass, üble Absichten und psychische Störungen unterstellen.[44] Ein besonders deutlicher Unterfall der fehlenden Kommunikationsfähigkeit ist dann gegeben, wenn wiederholt und auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Beleidigungen geäußert werden.[45]

[40] BVerfG NJW 2003, 955.
[41] KG FamRZ 2015, 2069.
[42] KG FamRZ 2015, 2069; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 2201.
[43] OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.3.2015 – 10 UF 19/14, zitiert nach juris.
[44] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1856.
[45] KG FamRZ 2014, 1375; OLG Saarbrücken FF 2011, 326.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge