a) Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten -- im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto -- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen. b) Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war. (BFH, Urt. v. 29.6.2016, II R 41/14)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 10/2016, S. 422 - 424

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