BGB § 1360 § 1360a

Leitsatz

1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.

2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sog. eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14 (OLG Hamm, AG Warstein)

Anmerkung

Anm. der Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2016, 1142.

2 Anmerkung

Leitsatz

Der Familienunterhalt ist bei einem stationär pflegebedürftigen Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Bedarfs, der vor allem durch die Heim- und Pflegekosten bestimmt wird, ausnahmsweise durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Der Anspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Diesem ist mindestens ein Eigenbedarf in Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu belassen.

Anspruchsgrundlage

Die Entscheidung des BGH, die einen Ehemann verpflichtet, von seiner Rente von 1.042, 82 EUR monatlich an seine in einem Pflegezentrum lebende Ehefrau auf den von der Betreuerin erhobenen Antrag 43 EUR monatlich Familienunterhalt zu zahlen, gibt Anlass, auf die Eigenheiten des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB näher einzugehen.

Eingangs legt der BGH dar, dass die vom Familienunterhalt vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 BGB nicht deswegen aufgehoben ist, weil die Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zu einer Trennung i.S.v. § 1567 BGB. Vielmehr muss dafür auch eine unmissverständliche Äußerung eines Ehegatten vorliegen, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen zu wollen. Daran fehlt es im entschiedenen Fall. Die Vorschrift des § 1361 BGB über den Trennungsunterhalt kommt damit als Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch nicht in Betracht. Maßgebend sind die Bestimmungen der §§ 1360, 1360a BGB über den Familienunterhalt.

Unterhalt für die Bedürfnisse der Familie und deren einzelnen Mitglieder

Anspruchsberechtigt auf Familienunterhalt ist der eine Ehegatte gegen den anderen. Es handelt sich um wechselseitige, nicht gegenseitige Ansprüche im Sinne eines Austauschverhältnisses.[1] Anders als sonst im Unterhaltsrecht können beide Ehegatten zugleich zum Familienunterhalt berechtigt und verpflichtet sein, der eine etwa zu finanziellen Beiträgen, der andere zur Haushaltsführung (Betreuung)[2] oder, insbesondere wenn beide erwerbstätig sind, beide zu Geldleistungen anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen[3] und beide zur Betreuung.[4]

Familienunterhalt soll den Bedarf der Familie und die persönlichen Bedürfnisse des einzelnen Ehegatten decken (§ 1360a Abs. 1 S. 1 BGB). Regelmäßig kommen die finanziellen Beiträge und die Betreuung (Haushaltsführung) allen Familienmitgliedern zugute, auch dem leistenden Ehegatten. Familienunterhalt ist nach den konkreten Verhältnissen, nicht generell nach Mindestbedarfsätzen, zu bemessen.[5] Was zum Familienbedarf nach dem Zuschnitt der Ehe gehört, entscheiden die Ehegatten. Sie können ihre innerfamiliären persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Grenze des Missbrauchs frei bestimmen.[6] Familienunterhalt erbringt nicht nur der erwerbstätige Ehegatte, der finanzielle Mittel, etwa das Wirtschaftsgeld, aufbringt und Geld für den Unterhalt einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen hat (§ 1360a Abs. 2 S. 2 BGB), sondern in gleichwertiger Weise auch der Ehegatte, der die Haushaltsführung übernommen hat (§ 1360 S. 2 BGB).

Neben den Beiträgen für die Familie als Verband gehört zum Familienunterhalt auch die Deckung individueller Bedürfnisse des einzelnen Mitglieds. Als Anspruch für die Bedürfnisse des einzelnen Ehegatten ist im Gesetz der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ausdrücklich geregelt (§ 1360a Abs. 4 BGB). In der Rechtsprechung[7] anerkannt ist der Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, über das der Empfänger frei verfügen kann. Ein Anspruch ist auch wegen individueller gewöhnlicher laufender Bedürfnisse anzuerkennen, etwa auf Zahlung des Beitrags für eine Krankenversicherung, außerdem für Mehrbedarf, etwa wegen einer Behinderung,[8] und auch für Sonderbedarf, zum Beispiel wegen der durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für eine Zahnbehandlung oder für eine Brille. Wenn ein Ehegatte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, konzentriert sich die Leistung von Familienunterhalt vor allem auf die Zahlung für die Pflegekosten. Daneben bleibt Raum für Familienunterhalt durch Betreuungsleistungen, etwa in Form von Besuchen, Organisation der Pflege oder sonstiger immaterieller Unterstützung.

Eine Bedürftigkei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge