1. Rückwirkend gezahlter Unterhalt muss jedenfalls dann für die Verfahrenskosten eingesetzt werden, wenn und soweit die Partei zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung bei Berücksichtigung des – an sich laufend zu zahlenden, nunmehr aber erst rückwirkend erhaltenen – Unterhalts zu monatlichen Raten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.2014 – 18 WF 185/14, FamRZ 2015, 1417).
  2. Die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben soll, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist im Bewilligungsverfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht analog anzuwenden (BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 208/15).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 10/2015, S. 422 - 424

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