1. a) Dem Familiengericht kommt weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu. b) Eine Schutzlücke für den Umgang beanspruchenden Elternteil besteht wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nicht. (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2015 – 1 BvR 1468/15)
  2. Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verfahren sachlich zuständigen Jugendamts in Berlin [im Anschluss an Senatsbeschl. v. 20.11.2013 – XII ZB 569/12, FamRZ 2014, 375] (BGH, Beschl. v. 15.7.2015 – XII ZB 30/15).

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