Das Interesse leiblicher Väter, die nicht rechtliche Väter ihres Kindes sind, ist einfachgesetzlich gestärkt worden und hat auch verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden (1). Ist die leibliche Vaterschaft streitig, setzt die Durchsetzung des Umgangsanspruchs eine Abstammungsklärung voraus, für die verfassungsrechtliche Verfahrensanforderungen gelten (2).

1. Verfassungsrechtliche Anerkennung

Der Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Auskunft über das Kind ist grundsätzlich verfassungsrechtlich anzuerkennen. Sofern der leibliche Vater auch rechtlich die Vaterstellung innehat, folgt dies bereits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und ist in § 1684 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich geregelt. In Reaktion auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[26] hat der Gesetzgeber dem leiblichen Vater in § 1686a BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind und auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, wenn die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das gilt auch dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung existiert. Das Recht des leiblichen Vaters ist nach § 1686a BGB auch nicht davon abhängig, dass er bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind begründet hat. Eine Erweiterung des Umgangs- und Auskunftsrechts des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters in diesen Konstellationen war aufgrund der genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erforderlich. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Kammerentscheidung festgestellt, der Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang mit seinem Kind sei grundsätzlich verfassungsrechtlich anzuerkennen.[27] In welchem Grundrecht diese Position des Vaters genau wurzelt, ist in der Kammerentscheidung zunächst offen geblieben. Das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kommt insoweit jedenfalls nicht in Betracht, wenn man nicht die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[28] verfolgte Linie aufgeben wollte, dass aus Kindeswohlgründen die volle elterliche Verantwortung im Sinne des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Elternrechts zwei und nicht mehr Personen vorbehalten sei – wozu die Entscheidungen des EGMR zum Umgangsrecht leiblicher Väter keinen Anlass geben.

[26] Vgl. EGMR, Urt. v. 22.3.2012 – 23338/09; Urt. v. 22.3.2012 – 45071/09.
[27] BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14, Rn 10.
[28] Besonders eingehend BVerfGE 108, 82 <102 f.>.

2. Abstammungsklärung als Umgangsvoraussetzung

Zur Ermöglichung der praktischen Durchsetzung der Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters ermächtigt § 167a FamFG die Gerichte zur Anordnung einer Abstammungsuntersuchung, sofern dies in Verfahren, die das Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a BGB betreffen, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu verfahrensbezogene Vorgaben gemacht:[29] Von Verfassungs wegen darf die Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a BGB nicht im Belieben des Gerichts stehen, weil die Betroffenen nicht mit Grundrechtseingriffen belastet werden dürfen, die nicht erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Gerichte die Reihenfolge nicht allein aus das Gerichtsverfahren betreffenden Praktikabilitätserwägungen wählen. Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht vielmehr geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen.[30] Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlichkeit oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht danach in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen dürfen. Die Anordnung einer Abstammungsuntersuchung vor Klärung der sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1686a BGB scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn nach dem Stand der Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Je wahrscheinlicher hingegen ist, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und je geringer die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Familienlebens wären, desto eher darf eine Abstammungsuntersuchung vor der abschließenden Klärung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen des Familienlebens kann insbesondere dem Umstand Bedeutung zukommen, ob die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers zwischen den Beteiligten streitig ist oder nicht. Der Wortlaut von § 1686a BGB und § 167a FamFG lässt die Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu. Die Regelung blieb darum verfassungsgerichtlich ...

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