Die in Sorgerechtsstreitigkeiten zwischen getrennt lebenden Eltern anzuwendenden Grundsätze gelten entsprechend für Streitigkeiten, die das Umgangsrecht des getrennt lebenden Elternteils betreffen.[12] Das Bundesverfassungsgericht verneint eine Betroffenheit des Art. 6 Abs. 3 GG auch durch bestimmte gesetzliche oder gerichtliche Regelungen zum Umgangsrecht,[13] wenn die insoweit mit einer Fremdunterbringung des Kindes nicht vergleichbare Konstellation in Streit steht, dass sich die leiblichen Eltern, die sich beide gleichermaßen auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen können, untereinander über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen konnten. Der Staat wird in einer solchen Konstellation nur zum Ausgleich zwischen den streitenden Eltern tätig, indem er bestimmt, in welchem Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der andere dies dulden und ermöglichen muss. Gegen eine solche Umgangsregelung im Falle getrennt lebender Eltern ist Art. 6 Abs. 3 GG nicht gerichtet. Die Regelung wendet sich vielmehr gegen die "Wegnahme" des Kindes von seinen Eltern, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von diesem bestellte Dritte zu unterwerfen.[14] Der strenge Maßstab findet ansonsten in der verfassungsgerichtlichen Prüfung keine Anwendung.

[12] BVerfGE 31, 194 <210 f.>.
[13] Vgl. BVerfGE 31, 194 <210 f.>.
[14] BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 29.11.2012 – 1 BvR 335/12, Rn 23 m.w.N.

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