Unabhängig davon, ob die Regelung der paritätischen Betreuung gegen den Willen eines Elternteils – so sie denn möglich ist – als Frage der elterlichen Sorge oder als Umgangsregelung eingeordnet würde, kann über eine paritätische Betreuung des Kindes im konkreten Fall nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern sachgerecht entschieden werden. Denn sowohl im Rahmen des § 1671 BGB als auch bei der Anwendung des § 1684 BGB müssen die Fachgerichte die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern wie auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Ausschlaggebend ist dabei im Zweifel das Wohl des Kindes.[23]

[23] BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 24.6.2015 – 1 BvR 486/14, Rn 21.

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