[5] Die Revision ist nicht begründet.

I. [6] Das Kammergericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner – in FamRZ 2012, 1642 veröffentlichten – Entscheidung ausgeführt: Die vom Amtsgericht der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegte stichtagsbezogene Bewertung sei mit Ausnahme von zwei Positionen des aktiven Endvermögens des Antragsgegners zwischen den Parteien unstreitig. Das auf eine höhere Bewertung dieser Positionen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin im Berufungsverfahren führe nicht zum Erfolg. Aber selbst wenn eine höhere Bewertung der betreffenden Positionen gerechtfertigt wäre, sei die Berufung des Antragsgegners begründet. Ausweislich des von ihm erstellten Bestandsverzeichnisses habe er zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung) über ein Negativvermögen von 341.197,60 EUR verfügt. Soweit einzelne Ansätze noch streitig gewesen seien, seien die Einwendungen hiergegen unerheblich, weil sie nur zu einer Verringerung des deutlich im negativen Bereich liegenden Saldos von Aktiva und Passiva führten. Auf den somit zwischenzeitlich eingetretenen Vermögensverfall und den hierdurch bedingten Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB könne sich der Antragsgegner ungeachtet der zum 1.9.2009 eingetretenen Gesetzesänderung berufen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass die Kappungsregelung des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB keine inhaltliche Änderung erfahren habe; das sei nicht der Fall. Hier seien aber die §§ 1378 Abs. 2 S. 1, 1384 BGB in der bis zum 31.8.2008 geltenden Fassung anwendbar. Auf einen Anspruch finde regelmäßig das im Zeitpunkt seiner Entstehung bzw. der Anspruchsverwirklichung geltende Recht Anwendung. Etwa gewollte Abweichungen von diesem Grundsatz müsse der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. Da der Ausgleichsanspruch mit der Beendigung des Güterstands am 17.4.2007 entstanden sei, finde grundsätzlich "altes Recht" Anwendung, es sei denn, in Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB werde eine gesetzliche Bestimmung gesehen, die auch und gerade den vorliegenden Sachverhalt erfasse. Davon sei jedoch nicht auszugehen.

[7] Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB enthalte keine generelle Aussage zur Anwendung des alten oder neuen Zugewinnausgleichsrechts. Er treffe vielmehr nur eine für bestimmte Zugewinnausgleichsverfahren geltende und damit beschränkte Regelung, wonach auf bereits anhängige Verfahren die Regelung in § 1374 BGB a.F. weiterhin Anwendung finde. Dass der zitierten Übergangsvorschrift eine weitergehende Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Überleitungsbestimmung zukomme, lasse sich weder ihrem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Jedenfalls würde aber die Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze – nämlich das Verbot der Rückwirkung neuer Gesetze auf bereits abgeschlossene Sachverhalte und der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dahingehend bedingen, dass sich ihre Anwendbarkeit nur auf solche bereits rechtshängigen Zugewinnausgleichsverfahren beschränke, bei denen der Güterstand am 1.9.2009 noch nicht beendet gewesen sei, dass sie hingegen auf rechtshängige Zugewinnausgleichsverfahren, die bereits vor der Gesetzesänderung entstandene Ausgleichsforderungen beträfen, grundsätzlich keine Anwendung finden könne. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB erfasse mithin nur die Verfahren, in denen die Zugewinnausgleichsforderung am 1.9.2009 noch nicht entstanden sei.

[8] Selbst wenn die §§ 1378 Abs. 2 S. 1, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung anwendbar wären, würde sich, wie die folgende Hilfsüberlegung zeige, aber kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn in diesem Fall wäre der zwischenzeitlich eingetretene Vermögensverlust des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt eines ihm unter Billigkeitsaspekten zustehenden Leistungsverweigerungsrechts (§ 1381 Abs. 1 BGB) zu prüfen und das Vorliegen von dessen Voraussetzungen wohl auch zu bejahen. Da der Vermögensverfall unstreitig nicht auf Manipulationen oder sonstiges unredliches Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen, sondern in erster Linie Ergebnis der allgemeinen Finanz- und Wirtschaftskrise sei, widerspreche die einseitige und ausschließliche Aufbürdung dieser Auswirkungen auf den Antragsgegner dem im Zugewinnausgleichsverfahren herrschenden Halbteilungsgrundsatz. Dieses Ergebnis beruhe allein auf dem Schematismus der gesetzlichen Zugewinnausgleichsregelung und könne auch durch die §§ 1382, 1383 BGB nicht abgemildert werden. Deshalb stelle sich die alleinige Aufbürdung der Folgen des offensichtlich von keiner der Parteien zu verantwortenden Vermögensverfalls auf den Antragsgegner als eine dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechende Auswirkung dar und begründe damit eine außergewöhnliche und im Sinne von § 1381 BGB unbillige Härte.

II. [9] Diese Ausführungen halten, soweit die angefochtene Entscheidung auf ihnen beruht, der rechtlichen Nachprüfung stand.

[10] 1. Die Annahme des Kammerg...

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