Auch die Eltern selbst unterliegen einer Mitwirkungspflicht. Nach § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG kann das Gericht anordnen, dass sie an einer Beratung bei den Trägern der Kinder- und Jugendhilfe teilnehmen. Zwar ist diese Anordnung nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar, § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG. Dennoch ist ein Verstoß hiergegen nicht sanktionslos. Denn nach § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Beteiligte der richterlichen Anordnung an einer Beratung nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte das nicht genügend entschuldigt hat.[83] Der Gesetzgeber bezweckt hiermit, die Eigenmotivation zu fördern und auszubauen. Allerdings steht es den Eltern stets frei, sich auch gegen eine Konsenslösung zu entscheiden. Die Beratungspflicht wird nicht zu einer Einigungspflicht. Denn "eine verordnete Beratung kann nicht automatisch und immer das Dilemma von Kooperation und Kompetition beseitigen."[84] Darüber hinaus sind die Eltern auch nach der Vorschrift des § 27 Abs. 1 FamFG zur Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens verpflichtet.[85] Allerdings ist ihre Mitwirkung direkt nicht erzwingbar.[86] Im Weigerungsfall können ihnen lediglich Kosten gemäß § 81 Abs. 1 und 2 Nr. 4 FamFG auferlegt werden.

[83] Vgl. hierzu die Ausführungen von Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 81 Rn 26 ff.
[84] Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 4. Aufl. 2014, S. 134.
[85] Ziegler, in: SBW, 4. Aufl. 2014, § 163 Rn 3; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 163 Rn 6.
[86] MüKoFamFG/Schumann, 2. Aufl. 2013, § 163 Rn 6.

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