Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Im Gegensatz zum bisherigen § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO, der als reine Ermessensvorschrift ausgestaltet war, wird nunmehr durch die Soll-Vorschrift verdeutlicht, dass dem Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderung in der Regel kein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Ausnahmen bleiben damit lediglich in atypisch gelagerten Einzelfällen möglich.

Unabhängig von den in § 124 ZPO geregelten Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mitteilungspflichten durch die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, kann das Gericht jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, die Partei zu einer Erklärung über mögliche Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse auffordern.

Künftig ist also auch eine regelmäßige Überprüfung in bestimmten zeitlichen Abständen zulässig. Dies wird in § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO ausdrücklich klargestellt.

 
Hinweis

Praxishinweise:

Da neben der freiwilligen Mitteilung auch die laufenden Kontrollen seitens des Gerichts bestehen bleiben, müssen die Parteien die unaufgeforderte Mitteilungspflicht sehr ernst nehmen, kommen Verstöße doch unweigerlich im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Überprüfung ans Licht.[32]
Zur Überprüfung der Angaben des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stehen dem Gericht die in § 118 Abs. 2 ZPO n.F. genannten Möglichkeiten – Abgabe einer Versicherung an Eides statt, Anstellen von Erhebungen, Ladung des Antragstellers zur mündlichen Erörterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Anordnung der Vorlage von Urkunden, Einholung von Auskünften – zur Verfügung.
Auch im Überprüfungsverfahren muss das für die Ersterklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgeschriebene Formular für die Erklärung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse benutzt werden (§ 120a Abs. 4 ZPO), wenn das Gericht dies anfordert (§ 120a Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Rechtsprechung hat bisher auf der Basis des geltenden Rechts eine solche Verpflichtung abgelehnt.[33]
Die – unaufgefordert vorzunehmende – Mitteilung kann dagegen formfrei abgegeben werden.

Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, wesentlich[34] geändert, ist eine Neufestsetzung der Raten bzw. Zahlungspflichten aus dem Vermögen vorzunehmen.

Hierbei sollte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der pflichtgemäß erfolgten Änderungsmitteilung erfolgen, sondern die Änderung erst vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an vorgenommen werden. Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Ablaufs gehen dann nicht zu Lasten des Beteiligten.

[32] Zempel, FPR 2013, 265, 267; Götsche/Nickel, FamRB 2013, 403, 410.
[34] Zur Definition der Wesentlichkeit siehe unten bei Fn 44.

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