Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Schulden, die nach Verfahrenseinleitung aufgenommen werden, grds. keine Berücksichtigung finden können.[41] Die Regelungen der Verfahrenskostenhilfe begünstigen den rechtssuchenden Bürger, soweit dieser sich aufgrund früherer, in Unkenntnis des gerichtlichen Verfahrens[42] aufgenommener Schulden in einer finanziellen Zwangslage befindet, ohne dass es auf den Grund der Schuldenaufnahme ankommt. Werden Verpflichtungen dagegen erst nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens eingegangen, so sind diese grds. nicht abzugsfähig, da der Betroffene sich von diesem Zeitpunkt an in seiner Lebensführung auf das gerichtliche Verfahren und die damit verbundenen Belastungen einstellen muss.[43]

Da die im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung unvermeidbare und daher berücksichtigte Zwangslage beendet ist, nachdem die seinerzeit akzeptierten Schulden entsprechend dem mit der Bank vereinbarten Tilgungsplan abbezahlt worden sind, besteht keine Rechtfertigung mehr dafür, die Aufnahme nicht zwingend notwendiger Neuschulden ebenso zu begünstigen. Ausnahmen können nur für absolut zwingende und unabwendbare Schuldenaufnahmen gelten,[44] wobei strenge Maßstäbe auch an die Darlegungslast anzulegen sind.[45]

[41] Götsche, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2014, Anh. zu § 76 FamFG Rn 93 m.w.N.; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 114 Rn 10 m.w.N.; HK-ZPO/Pukall, 2013, § 115 Rn 26 m.w.N.
[42] Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 115 Rn 14 m.w.N.
[43] Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012, Rn 294 m.w.N.
[44] Götsche, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2014, Anh. zu § 76 FamFG Rn 93 m.w.N.; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 6. Aufl. 2012, Rn 294 m.w.N.
[45] Götsche, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2014, Anh. zu § 76 FamFG Rn 93 m.w.N.

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