Der Rechtsanwalt kann beantragen, seine Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (§ 48 Abs. 2 BRAO). Hier sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen.[90] Derartige Gründe wären nur bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt gegeben.[91] Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegen,[92] die dazu führt, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in keiner Weise mehr gewährleistet ist.[93] Nicht ausreichend sind daher Schwierigkeiten der Kontaktaufnahme zum Mandanten[94] oder auch das alleinige Interesse des Anwalts, von den Lästigkeiten des Verfahrenskostenhilfe-Nachsorgeverfahrens verschont zu werden.
Als ausreichender Grund wird jedoch die Kündigung des Mandats bzw. die Entziehung der Vollmacht durch den Mandanten angesehen.[95]
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