Dabei ist das Gericht nicht gehalten, bereits in seiner Erstentscheidung quasi vorausschauend eine Zahlungspflicht im Hinblick auf die zukünftig wegfallenden Belastungen anzuordnen.

Bei der Prozesskostenhilfe-Entscheidung legt das Gericht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Entscheidung zugrunde. Anders als bei der Unterhaltsfestsetzung für zukünftige Zeiträume wird keine Prognose der wirtschaftlichen Verhältnisse für die Zukunft vorgenommen. Daher kommt es bei der Bewilligungsentscheidung allein auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Belastung durch eine Kreditrate an. Besteht diese Belastung nicht mehr, kann die Bewilligungsentscheidung aufgehoben werden, ohne dass – wie bei einer Unterhaltsfestsetzung – ein Präklusionseinwand gem. § 238 FamFG entgegengehalten werden kann.

Zudem kann das Gericht bei seiner Erstentscheidung nicht absehen, ob der Beteiligte z.B. seinen Kredit nach der regulären Laufzeit tatsächlich pflichtgemäß abgezahlt hat oder ob sich dieser Zeitpunkt durch zwischenzeitliche Zahlungsunterbrechungen weiter hinausgeschoben hat. Eine – mitteilungspflichtige – Veränderung ist also immer dann gegeben, wenn zu einem späteren Zeitpunkt keine oder eine wesentlich geringere mtl. Rate mehr gezahlt wird.

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