Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens:
▪ | höheres Gehalt, z.B. bei Ausweitung der Erwerbstätigkeit |
▪ | Gehaltsnachzahlungen, Prämien, Bonuszahlungen |
▪ | zusätzliches Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit |
▪ | Einkommen aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit |
▪ | auch erhaltene Unterhaltszahlungen |
▪ | Steuerrückzahlungen. |
Aus § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich, dass auch der Wegfall abzugsfähiger Belastungen unaufgefordert mitgeteilt werden muss, wenn die Wesentlichkeitsgrenze[39] überschritten ist.
Relevant sind damit auch geringere Ausgaben wie z.B.[40]
▪ | Auslaufen der Kreditraten |
▪ | Auslaufen der Prozesskostenhilfe-Raten aus früheren Verfahren |
▪ | Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder der Ehefrau |
▪ | geringere Miete |
▪ | geringere Fahrtkosten aufgrund eines Wohnungswechsels. |
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