Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens:

höheres Gehalt, z.B. bei Ausweitung der Erwerbstätigkeit
Gehaltsnachzahlungen, Prämien, Bonuszahlungen
zusätzliches Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit
Einkommen aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
auch erhaltene Unterhaltszahlungen
Steuerrückzahlungen.

Aus § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich, dass auch der Wegfall abzugsfähiger Belastungen unaufgefordert mitgeteilt werden muss, wenn die Wesentlichkeitsgrenze[39] überschritten ist.

Relevant sind damit auch geringere Ausgaben wie z.B.[40]

Auslaufen der Kreditraten
Auslaufen der Prozesskostenhilfe-Raten aus früheren Verfahren
Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder der Ehefrau
geringere Miete
geringere Fahrtkosten aufgrund eines Wohnungswechsels.
[39] Zur Definition der Wesentlichkeit siehe unten bei Fn 44.
[40] Zimmermann, Prozesskostenhilfe, Rn 405 m.w.N.; Jungbauer, Die Reform der PKH, 2014, Rn 44.

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