Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 ist der Güterichter in allen geltenden Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO etabliert worden. Die verschiedenen Ansätze für eine gerichtsinterne Mediation einschließlich der gerichtlichen Mediatoren wurden in die Tätigkeit als Güterichter überführt.

Der Güterichter ist ein vom Präsidium des Gerichts für die Durchführung der Güteverhandlung bestimmter Richter. Er ist nicht zur Entscheidung befugt und kann – für Familiensachen in § 36 Abs. 5 FamFG und §§ 113 Abs. 1 S. 2, 278 Abs. 5 ZPO geregelt – alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Die Präsidien der Gerichte weisen dem streitentscheidenden Richter oder Spruchkörper einen bestimmten Kollegen als Güterichter zu, die Parteien können sich auch auf einen anderen Richter aus dem Kreis der hierzu bestellten Güterichter einigen.

Welche Methode der Konfliktbeilegung der Güterichter anwendet, steht in seinem Ermessen. Er kann mit den Parteien bzw. Anwälten besprechen, welche Verhandlungsmethode er anwenden will. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird er sich der Methodik der Mediation bedienen. Güterichter sind in den Methoden der Mediation und Konfliktbeilegung besonders geschult und nehmen fortlaufend an Fortbildungsveranstaltungen teil.

Die Mediation unterscheidet sich von Vergleichsverhandlungen vor dem erkennenden Gericht vor allem dadurch, dass "über alles geredet werden kann". Die Konfliktbeteiligten bestimmen den Gegenstand der Erörterungen und entwickeln selbst eine an ihren Vorstellungen, Wertmaßstäben und Interessen ausgerichtete Lösung. Hierdurch werden oft Zusammenhänge deutlich, die in einem gerichtlichen Verfahren so nicht zur Sprache kommen können, und zukunftsweisende Lösungen entwickelt, die den Konfliktstoff umfassender in den Blick nehmen als ein auf konkrete Rechtspositionen und Fragestellungen fixiertes Verfahren. So kann bei der Erörterung der Umgangsfrage die vielleicht wesentliche Frage der Kosten der Umgangskontakte erörtert oder es können im Unterhaltsverfahren weitere Vermögensfragen einer tragfähigen Lösung zugeführt werden. Die Zurückführung auf die Interessen der Beteiligten und ihre emotionale Lage und die Erarbeitung einer eigenständigen Lösung durch die Beteiligten selbst schaffen häufig eine weit größere Akzeptanz einer Vereinbarung als dies bei einem gerichtlichen Vergleich möglich ist.

Das Gespräch findet in offener Atmosphäre unter Anleitung des Güterichters in erster Linie mit den Beteiligten statt, die Anwälte haben beratende Funktion. Sie unterstützen den Mandanten und geben ihm Sicherheit, bei Bedarf kann die Verhandlung zur internen Beratung jederzeit unterbrochen werden. Auch Dritte, z.B. Vermieter, und auch die betroffenen Kinder – was sich allerdings wohl nur bei älteren Kindern empfiehlt – können in den Güteversuch einbezogen werden.

Anders als zunächst erwartet, spielt der Güterichter in Familiensachen bei den Oberlandesgerichten inzwischen eine wesentliche Rolle. Der Gang durch die erste Instanz, die Erfahrung von Grenzen des formalisierten gerichtlichen Verfahrens und die Komplexität vieler in die zweite Instanz gelangten Verfahren, aber auch die Möglichkeit der Einbeziehung anderer Verfahrensgegenstände machen den Güteversuch hier besonders sinnvoll. Die vertrauliche Atmosphäre – üblicherweise vereinbaren die Beteiligten Verschwiegenheit über den Ablauf der Güteverhandlung –, die rasche Terminierung und der größere Zeitrahmen für die Verhandlung sind deutliche Vorteile gegenüber einer Verhandlung vor dem Senat, die die Anwälte auch durch eine entsprechende Anregung wahrnehmen sollten. Und auch wenn die Verhandlung vor dem Güterichter manchmal länger dauert: Hier wird häufig der Konflikt der Parteien umfassend und nachhaltig gelöst, und das lohnt sich letztlich auch für den engagierten Rechtsanwalt, der für die Teilnahme an der Güteverhandlung und den zumeist erzielten Vergleich jedenfalls dieselben Gebühren bekommt wie für die Verhandlung und den Vergleich vor dem streitentscheidenden Gericht.

Autor: Gabriele Ey

Gabriele Ey, Vors. Richterin am OLG Köln

FF 10/2014, S. 381

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