Um für den Mandanten eine möglichst günstige Zinssituation zu erreichen, sollte im Zweifel das Scheidungsverfahren nie mit der Folgesache Zugewinn befrachtet werden.
Dieser Ratschlag gilt gleichermaßen für VKH-Mandate. Die Rechtsprechung des BGH diesbezüglich ist eindeutig. Alleine schon wegen der unterschiedlichen Kostenregelung sieht der BGH eine Rechtsverfolgung der Zugewinnausgleichsansprüche in einem separaten Verfahren nicht als mutwillig an.[28] Wenn man das Familiengericht auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Höhe der Verzinsung hinweist, kann erst recht nicht von einer Mutwilligkeit gesprochen werden.[29]
Der vermögensrechtliche Teil sollte in einem separaten Verfahren durchgesetzt werden. Um nicht in die Problematik eines mangelnden Verschuldens und damit fehlenden Verzuges zu gelangen, sollte der Zahlungsanspruch möglichst bald nach Rechtskraft der Scheidung rechtshängig gemacht werden. Prozesszinsen werden dann auf jeden Fall geschuldet und tenoriert. Es ist im Rahmen eines Stufenantrages vorzugehen.
Der Zugewinnausgleichspflichtige sollte sich gut überlegen, ob er nicht die Rechtskraft der Scheidung dadurch hinauszögert, indem er seinerseits den Zugewinnausgleichsanspruch zum Thema des Verbundverfahrens macht. Dies kann auch im Wege des negativen Feststellungsantrages erfolgen. Gerade bei hohen Zugewinnausgleichsforderungen kann diese paradox anmutende Vorgehensweise zu erheblichen Zinsgewinnen führen. Denn eines ist sicher: Jedenfalls nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wird ein Zugewinnausgleichsberechtigter seine Ansprüche verfolgen. Zumindest die Fälligkeit kann der Zahlungspflichtige steuern. Das nächste Verfahren kommt aber bestimmt.

Autor: Dr. Walter Kogel , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Aachen

FF 10/2013, S. 384 - 388

[28] Vgl. FamRZ 2005, 786 m. Anm. Viefhues, FamRZ 2005, 881.
[29] Vgl. hierzu auch Kogel, a.a.O., Rn 1296.

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