Bei der gerichtlichen Geltendmachung muss unbedingt darauf geachtet werden, dass ein Stufenantrag gestellt wird.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung 3 zum Beispielsfall:

Das Scheidungsverfahren wurde ohne Verbundverfahren rechtskräftig erledigt. Die Ehefrau macht nunmehr einen selbstständigen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Erst nach zwei Jahren geht sie in die Zahlungsstufe über.

Variante 1: Sie macht zunächst lediglich den Auskunftsanspruch geltend.[13]

Variante 2: Sie erhebt von vornherein einen Stufenantrag.

Selbst wenn der Zugewinn damit rechtshängig ist, werden in der Variante 1 für diese beiden Jahre keine Zinsen geschuldet. Bei den Verzugszinsen wird es erneut am Verschulden scheitern. Zinsen ab Rechtshängigkeit werden deswegen nicht zugesprochen werden, weil nur der Auskunfts-, nicht aber der Zahlungsanspruch rechtshängig ist. Deswegen hemmt ja auch ein bloßer Auskunftsanspruch beim Zugewinnausgleich nie die Verjährung.[14] Dies gilt selbst dann nicht, wenn im Antrag angekündigt wird, nach Erteilung der Auskunft werde ein Zahlungsanspruch gestellt werden.[15] Die Erteilung einer Auskunft durch den Auskunftsverpflichteten über Anfangs- und Endvermögen unterbrach nach der Rechtsprechung des BGH schon nach altem Recht nicht die Verjährung. Dies sei kein Anerkenntnis im Sinne von § 208 a.F. BGB.[16]

Die einzige Möglichkeit, sich in derartigen Fällen Zinsen zu sichern, ist, im Wege des Stufenantrages (Variante 2) vorzugehen.[17] Auf diese Weise wird der Hauptanspruch nämlich bereits mit Erhebung des Stufenantrages in der (d.h. jeder!) sich später ergebenden Höhe rechtshängig.[18] Nur wenn ein Stufenantrag geltend gemacht wird, können daher Prozesszinsen ab Antragstellung verlangt werden. Auf diese Weise wird auch dem Problem der Verjährung entgegengewirkt. In derartigen Fällen ist es problematisch, in die Zahlungsstufe überzugehen und diesen Antrag als Teilantrag zu deklarieren, wobei vorbehalten bleiben soll, in einem gesonderten Verfahren weitere Ansprüche geltend zu machen. Zwar sind solche Teilanträge grundsätzlich zulässig.[19] Die Verjährung wird aber nur hinsichtlich des Teilbetrages gehemmt.[20] Soweit es Probleme mit der dreijährigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB geben kann,[21] sollte im Stufenverfahren grundsätzlich der volle Betrag verfolgt werden.

[13] Dies ist zulässig, da es sich nicht mehr um ein Verbundverfahren handelt, vgl. hierzu Fn 6.
[14] Vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., VII Rn 267.
[15] OLG Celle FamRZ 1996, 678.
[17] Vgl. BGH FamRZ 2012, 1296 ff.; BGH FamRZ 1996, 1271; Schwab, a.a.O.
[18] Zöller/Greger, 30. Aufl., § 254 ZPO Rn 1; BGH FamRZ 2012, 1298.
[19] Vgl. hierzu BGH NJW 1994, 3165 sowie zu diesem Problemkreis Kogel, Strategien, Rn 1253 ff.
[20] Vgl. z.B. BGH FamRZ 2008, 675; Koch, FamRZ 2009, 1195.
[21] Die taggenaue Verjährung des § 1378 Abs. 4 BGB a.F. ist seit dem 1.1.2010 abgeschafft!

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