Sofern außerhalb des Verbundes der Zugewinn verfolgt wird, muss darauf geachtet werden, dass die verzugsbegründende Mahnung nicht verfrüht erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung 2 zum Beispielsfall:

Der Zugewinn wird nicht im Verbund verfolgt. Kurz vor dem Verhandlungstermin in der Ehesache fordert die Ehefrau den Ehemann unter Fristsetzung auf, Auskunft über das Endvermögen zu erteilen und den nach Auskunftserteilung sich ergebenden Zugewinnausgleichsbetrag zu zahlen. Danach wird die Ehescheidung ausgesprochen. Die Parteien verhandeln noch zwei Jahre über die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, bevor die Ehefrau wegen Ergebnislosigkeit der Verhandlungen den Zugewinn gerichtlich geltend macht. Sie fordert Verzugszinsen ab Übersendung der "Mahnung".

Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass Verzugszinsen ab der Mahnung gefordert werden können (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Zugewinnausgleich wird aber überhaupt erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses fällig (§ 1378 Abs. 3 BGB). Wird der Ausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung außergerichtlich verfolgt, werden keine Verzugszinsen geschuldet. Es fehlt an der Fälligkeit. Vor Eintritt der Fälligkeit ergangene Mahnungen und Zahlungsaufforderungen sind wirkungslos.[10] Die Situation ähnelt der beim nachehelichen Unterhalt, der verzugsbegründend erst ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gefordert werden kann.[11] In derartigen Fällen muss die Zahlungsaufforderung nach Rechtskraft der Scheidung wiederholt werden.[12] Sofern man die Ansicht vertritt, dass mangels Verschuldens ein Verzug nicht besteht, muss im Anschluss daran der Rechtsvertreter den Anspruch rechtshängig machen. Ansonsten wird er in einem solchen Fall die Zinsen aus dem Hauptsachenbetrag für die zwei verlorenen Jahre schulden.

[10] Vgl. Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn 438; Palandt/Grünberg, 72. Aufl., § 286 Rn 16.
[11] Vgl. hierzu BGH FamRZ 1992, 920; krit. Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts, 12. Aufl., Rn 263 m.w.N.
[12] Vgl. Haußleiter/Schulz, a.a.O.

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