Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28.3.2013 gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 15.3.2013 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache ist sie zum Teil begründet.

Nach der im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund der schlüssigen Angaben des Antragsgegners hat seine Rechtsverteidigung teilweise Aussicht auf Erfolg. Danach wäre der Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen für seinen minderjährigen Sohn B. für die Zeit von Oktober bis Dezember 2012 lediglich in Höhe von monatlich 39 EUR verpflichtet und von Mai 2013 bis Juli 2013 lediglich in Höhe von 154 EUR, für die Zeit von Januar bis April 2013 bestünde keine Unterhaltsverpflichtung, ab August 2013 hätte er den begehrten Mindestunterhalt zu leisten.

Auch unter Berücksichtigung der gegenüber seinem minderjährigen Sohn bestehenden gesteigerten Unterhaltsverpflichtung ist der Antragsgegner seinem insoweit erheblichen Vorbringen nach im Übrigen leistungsunfähig.

Entgegen der Meinung des Amtsgerichts kann von ihm vor Ablauf des Trennungsjahres entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 1565, 1566 BGB grundsätzlich nicht verlangt werden, die Ehewohnung aufzugeben, um sich eine kleinere, preisgünstigere Wohnung zu suchen, damit der Mindestunterhalt sichergestellt ist. In der Anfangsphase der Trennung ist nicht hinreichend sicher voraussehbar, ob die Ehe geschieden wird, so dass es grundsätzlich sachgerecht erscheint, den bisherigen räumlichen Bereich der Familie zunächst weiter zu erhalten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen für die Beendigung des Mietverhältnisses einzuhalten hat, so dass bei der hier gebotenen vorläufigen Beurteilung frühestens ab August 2013 ein Umzug in eine preiswertere Wohnung verlangt werden kann. Bis dahin kann der Antragsgegner einen um 340 EUR erhöhten Selbstbehalt geltend machen. Ob im Übrigen auf Seiten des Antragsgegners als Umschüler der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen oder eines nicht Erwerbstätigen anzusetzen ist (vgl. Senat, FamRZ 1998, 480 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 2015 f.), ist mangels derzeit ausreichender Anhaltspunkte für eine Herabsetzung des Selbstbehalts gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Kann der Antragsgegner sich wegen der hohen Mietkosten auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen, ist andererseits die an die Commerzbank zu zahlende Tilgungsrate von monatlich 145 EUR wegen der Kontoüberziehung nicht zu berücksichtigen, weil diese ab Mai 2012 vorwiegend aus den hohen Mietkosten und im Übrigen aus im Selbstbehalt berücksichtigten allgemeinen Lebenshaltungskosten resultieren dürfte.

Ab Mai 2013 muss der Antragsgegner sich ferner einen auf das ihm gewährte Arbeitslosengeld gemäß § 155 SGB III anrechnungsfreien Betrag von mindestens 165 EUR anrechnen lassen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners zur Sicherstellung des Kindesunterhalts hingewiesen. Eine – hier wegen der Anrechnungsfreigrenze nur geringfügige – zusätzliche Erwerbstätigkeit war und ist dem Antragsgegner auch neben seiner Umschulung zumutbar. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm eine gewisse Zeit für die Suche nach einer solchen Nebentätigkeit nach der Zahlungsaufforderung im Oktober 2012 zuzubilligen ist, was sich durch seine Erkrankung im Januar/Februar 2013 noch weiter hinausschiebt. Von der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist daher – auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Reha-Maßnahme – erst ab Mai 2013 nach seiner Genesung auszugehen.

Danach kann der Antragsgegner – nach seinen im VKH-Prüfungsverfahren zugrunde zu legenden Angaben – von seinen Einkünften in Höhe von 1.431,60 EUR absetzen:

Oktober 2012 bis Dezember 2012:

Tilgung ehebedingtes Darlehen 35,62 EUR,

Lebensversicherung 67,00 EUR,

Selbstbehalt 950,00 EUR,

Erhöhung des Selbstbehalts 340,00 EUR,

so dass er Unterhalt in Höhe von 39,00 EUR zahlen kann;

Januar 2013 bis April 2013:

wie vor mit Selbstbehalt 1.000,00 EUR,

womit er für diesen Zeitraum in vollem Umfange leistungsunfähig ist;

Mai 2013 bis Juli 2013:

wie vor zzgl. 165,00 EUR Hinzuverdienst,

so dass er 154,00 EUR zahlen kann.

Für die Zeit ab August 2013 ist nach den Angaben des Antragsgegners derzeit davon auszugehen, dass er nach Beendigung der Umschulung Anfang Juli 2013 in seinem Ausbildungsbetrieb eine Festanstellung erhält und ab dann – ohne einen erhöhten Selbstbehalt wegen der hohen Mietkosten (s.o.) – in der Lage ist, den geforderten Mindestunterhalt zu zahlen.

Mitgeteilt von Klaus-Dieter Geulen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Erkelenz

FF 10/2013, S. 417 - 418

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