Die Ehegattenveranlagung ist letztmalig im Trennungsjahr möglich. Ob und in welchem Umfang sie auch darüber hinaus "gestaltet werden kann", z.B. durch einen Versöhnungsversuch,[1] soll vorliegend außer Acht gelassen werden. Die Ehegattenveranlagung knüpft nicht an die Dauer der Ehe an, sondern daran, dass die Ehegatten in dem gesamten Veranlagungsjahr nicht "auf Dauer getrennt leben". Dies ist regelmäßig als letztes Jahr das Trennungsjahr.

Ab dem Jahr 2013 ist die Regelung des § 26 EStG geändert worden. Aus der getrennten Veranlagung ist begrifflich die Einzelveranlagung geworden, so dass die Ehegattenveranlagung die Zusammenveranlagung und die Einzelveranlagung zum Gegenstand hat. Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung, werden beide Ehegatten einzeln veranlagt, d.h. auch der andere Ehegatte gegen seinen Willen. Enthält die Steuerklärung keine Angabe hierzu, erfolgt gemäß § 26 Abs. 3 EStG – wie bisher – automatisch eine Zusammenveranlagung.

Korrespondierend hierzu ist § 25 Abs. 3 EStG i.d.F. ab 2013 zu berücksichtigen, wonach bei der Wahl der Zusammenveranlagung durch die Ehegatten (beide), eine gemeinsame Steuerklärung abzugeben ist, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Diese Regelung führt mithin dazu, dass ein Ehegatte, auch ohne Angabe in der Erklärung alleine die Zusammenveranlagung nicht ausüben kann, obwohl dies in der Vergangenheit häufig praktiziert wurde. Die Veranlagungswahl gilt immer nur für ein Jahr und muss jeweils neu getroffen werden.

Die Problematik der Neuregelung besteht nunmehr aber darin, dass die ausufernden Wechselmöglichkeiten der Vergangenheit nicht mehr bestehen und erhebliche Einschränkungen eingetreten sind, wenn ein Ehegatte i.d.R. für das Trennungsjahr gegen den Willen des anderen Ehegatten die Einzelveranlagung durchführt. Nach der Rechtslage bis 2012 war ein Wechsel der Veranlagung im Fall jeder nachträglichen Änderung nahezu unbegrenzt möglich. Insbesondere war dieser Wechsel aber eröffnet, wenn der durch die einseitige Wahl benachteiligte Ehegatte vor Durchführung seiner eigenen Veranlagung den anderen Ehegatten erfolgreich auf Zustimmung zur Veranlagung in Anspruch genommen hatte. Der erste Bescheid konnte hier trotz Rechtskraft durch die nachträgliche Änderung des letzten Bescheides über § 175 AO geändert werden. Auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zustimmungspflichten und die Fragen des Nachteilsausgleichs oder der Ausgleichung von Erstattungen und Nachzahlungen soll vorliegend nicht eingegangen werden. Ob dies im Rahmen der nunmehrigen Regelung noch möglich ist, erscheint mehr als fraglich.

Der Referentenentwurf sah noch folgende Regelung vor:

Zitat

"Die Wahl der Veranlagung innerhalb eines Veranlagungszeitraumes kann nach Eingang der Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde nicht geändert oder widerrufen werden."

Damit war klar, dass eine einmal erfolgte bestandskräftige Veranlagung des einseitig im Wege der Einzelveranlagung vorgehenden Ehegatten nicht mehr über ein nachträgliches Zustimmungsverfahren zu korrigieren gewesen wäre. Dem benachteiligten Ehegatten wäre nur der Weg über den Schadensersatz verblieben.

Die nunmehrige Fassung[2] lautet:

Zitat

"Die Wahl der Veranlagung innerhalb eines Veranlagungszeitraumes kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch geändert werden, wenn"

1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und …“

Die Änderung der Veranlagung ist damit zunächst zumindest bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides möglich und danach in den enumerativ aufgelisteten Fällen, die vorliegend nicht näher betrachtet werden sollen. Insofern ist die Darstellung von Schlünder/Geißler[3] nicht ganz eindeutig, da sie den Referentenentwurf mit der nunmehrigen Gesetzesfassung verknüpft. Sie weist jedoch zutreffend auf das sich aus dieser gesetzlichen Unklarheit ergebende Konfliktpotenzial hin und unterbreitet hierzu Lösungsmöglichkeiten für die Praxis (wechselseitige Anzeige/Auskunft, vorläufiger Rechtsschutz), wenn grundsätzlich mit Rechtskraft des ersten Bescheides eine nachträgliche Zusammenveranlagung außerhalb der Enumerativfälle, d.h. insbesondere nach einem erfolgreichen Antrag auf Zustimmung, ausgeschlossen sein sollte.

Ungeklärt ist aber die Frage, auf welchen Bescheid abzustellen ist. Der klassische Fall sieht so aus, dass ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen die Einzelveranlagung (i.d.R. nachträgliche Korrektur der Steuerklasse V[4]) durchführt und der andere im Nachgang die Zustimmung durchsetzen muss, wenn er nicht den Weg über den Schadensersatz gehen will.

Hier müsste man grundsätzlich die Meinung vertreten, dass auf den letzten Bescheid abzustellen ist. Vertreten wird diese Auffassung von Ettlich.[5] Seiler[6] führt aus, dass Änderungen nur bis zur Bestandskraft des Zusammenveranlagungsbescheides oder eines der beiden Einzelveranlagungsbescheide uneingeschränkt möglich sind. Danach würde bereits nach der Unanfechtbarkeit des ersten Bescheides eine Änderun...

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