Im Abänderungsverfahren ist der Unterhalt bei einer Entscheidung grundsätzlich nicht neu festzusetzen, sondern an die geänderten Verhältnisse anzupassen.[26] Das Gleiche gilt für die Abänderung eines Vergleichs nach den Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Auch wenn bei einem Vergleich der Wille der Parteien maßgebend ist, ist das Ergebnis meist nicht wesentlich anders als bei einer Entscheidung, weil regelmäßig der gesetzliche Unterhaltsanspruch ausgestaltet wird. Wurde ein Umstand in der Erstentscheidung gewürdigt, ist dies für das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG bindend. Gleiches gilt, wenn die Parteien insoweit einen vorbehaltslosen Vergleich geschlossen haben, etwa ohne einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zugrunde zu legen.[27]

Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vors. Richter am OLG a.D., Neusäß/Augsburg

FF 10/2013, S. 388 - 393

[27] BGH FamRZ 2013, 274 m. Anm. Viefhues = NJW 2013, 528.

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