Eine Abfindung kann zum Ausgleich des an der neuen Arbeitsstelle verminderten Verdienstes herangezogen werden, nicht jedoch bedarfserhöhend.

Die Abfindung ist sowohl beim Zugewinn als auch beim Unterhalt anzusetzen. Ein doppelter Ausgleich wird vermieden, indem in jedem Verfahren bis zur letzten Tatsachenverhandlung berücksichtigt wird, inwieweit dem Berechtigten eine Teilhabe an der Abfindung wirklich zugewendet wurde. Wird dies, insbesondere durch Zahlungen, nach diesem Zeitpunkt über die Hälfte der Abfindung hinaus bewirkt, kann die Einhaltung der Halbteilung gegenüber einer Unterhaltsentscheidung mit dem Abänderungsantrag nach § 238 FamFG und gegenüber einer Zugewinnausgleichsentscheidung mit dem Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vors. Richter am Oberlandesgericht a.D., Neusäß/Augsburg

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