Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass nicht laufende, größere Einkünfte, insbesondere eine Abfindung, unterhaltsrechtlich auf einen längeren Zeitraum nach Billigkeit im Einzelfall zu verteilen sind.

Nach Billigkeit ist im Einzelfall auch zu bestimmen, ob der Einkommensrückgang in voller Höhe oder nur teilweise ausgeglichen wird. Wenn nicht zuverlässig vorhersehbar ist, ab wann die Abfindung verbraucht sein wird, etwa weil sich das laufende Einkommen am neuen Arbeitsplatz ab einem künftigen, aber ungewissen Zeitpunkt erhöhen kann, bleibt, worauf der BGH verweist, dem Unterhaltsschuldner der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG offen, um den vollständigen Verbrauch der Abfindung geltend zu machen.

Der Unterhaltsberechtigte kann einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG im Falle einer Einkommenserhöhung des Verpflichteten nur stellen, wenn sich daraus ein Unterhalt ergibt, der den in der Erstentscheidung aus laufendem Einkommen und der Abfindung sich ergebenden Unterhalt wesentlich übersteigt. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete bis zur Grenze des der Erstentscheidung zugrunde liegenden Einkommens aus der Abfindung den Zuwachs seines Verdienstes aus seiner neuen Arbeit behalten kann.

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