Solange der Unterhaltsverpflichtete den Zugewinnausgleichsbetrag nicht an den Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, ist die Abfindung bei der Unterhaltsbemessung zwar aufseiten des Unterhaltsverpflichteten, nicht aber aufseiten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, weil für diese grundsätzlich das tatsächliche Einkommen maßgebend ist. Hat der Verpflichtete im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung des Unterhaltsverfahrens dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte der Abfindung tatsächlich zugewendet, ist dies aufseiten des Unterhaltsverpflichteten nicht als Einkommen anzusetzen (wohl aber nach allgemeinen Grundsätzen als Einkommen des Unterhaltsberechtigten). Die Beteiligung an der Abfindung gilt, außer durch Zahlung, auch als zugewendet, wenn diese im Endvermögen des Verpflichteten angesetzt ist und damit seinen Ausgleichsanspruch mindert und die Entscheidung rechtskräftig ist, die ihm einen Ausgleichsbetrag zuerkennt.

Hat der Verpflichtete die Ausgleichsforderung erst nach der letzten Tatsachenverhandlung des Unterhaltsverfahrens gezahlt oder wird das Ausgleichsurteil zu seinen Gunsten erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig, steht ihm gegen die Unterhaltsentscheidung das Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG (mit der rückwirkenden Abänderungsmöglichkeit nach Abs. 3 S. 3) offen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge