Wenn eine Abfindung für Unterhaltszwecke nur insoweit zu verwenden ist, als der Unterhaltsschuldner am neuen Arbeitsplatz weniger verdient als an dem früheren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nur teilweise für den Unterhalt gebraucht wird. Der Rest ist beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eine Abfindung grundsätzlich sowohl beim Unterhalt als Einkommen als auch beim Zugewinnausgleich als Vermögen anzusetzen ist, um zu vermeiden, dass eine Partizipation des anderen Ehegatten ganz oder teilweise unterbleibt. Für den Zugewinnausgleich kommt es auf die Höhe des Abfindungsbetrags am maßgebenden Stichtag an. Für den Unterhalt muss die Abfindung jetzt und künftig als Einkommen für den monatlich fälligen Unterhalt zur Verfügung stehen. Nach dem sowohl für das Unterhaltsrecht als auch für den Zugewinnausgleich geltenden Halbteilungsprinzip kann der eine Ehegatte von dem anderen aber nur einmal die Hälfte der Abfindungssumme beanspruchen.[8]

[8] BGH FamRZ 2003, 433; 2011, 623 (st. Rspr).

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