Erneut hat der BGH in dieser Entscheidung einen Anwaltsfehler im Zusammenhang mit der Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts festgestellt. Der Anwalt, der dort ein früheres Unterhaltsabänderungsverfahren betrieben hatte, wird nun hoffen, dass sich der Schaden in Grenzen hält. Das kann aber nur noch geschehen, wenn das OLG, an das der BGH zurückverwiesen hat, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der früheren Ehefrau feststellt und deswegen ihre Unterhaltsansprüche beschränkt oder völlig versagt.

Mit seinem Urteil vom 12.4.2006[1] hat der BGH seine Rechtsprechung zu der Frage, ob und wie nachehelicher Ehegattenunterhalt nach dem damaligen Recht zu begrenzen sei, grundlegend geändert. Vorher hatten die früheren Eheleute einen Vergleich geschlossen und sich darin u.a. darauf verständigt, zurzeit könne der Unterhalt noch nicht befristet werden, der Ehemann sei aber mit diesem Einwand bei einer wesentlichen Änderung der Vergleichsgrundlagen nicht ausgeschlossen. Es folgte ein erstes Abänderungsverfahren, das ein Jahr nach der Änderung der BGH-Rechtsprechung endete; eine Befristung des Unterhalts wurde in diesem Verfahren nicht angesprochen. Im März 2009 machte der geschiedene Ehemann in einem zweiten Abänderungsverfahren erstmals eine Unterhaltsbefristung geltend und stützte sich dabei auf das zum Anfang 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz.

In der ersten und in der zweiten Instanz hatte er damit Erfolg. Der BGH stellt nun allerdings fest, die Abänderungsklage sei unbegründet. Der Kläger könne sich nämlich nicht – mehr – auf eine Befristung des Unterhalts berufen; dies habe er schon im ersten Abänderungsverfahren tun müssen und sei mit diesem Einwand jetzt präkludiert.

[1] FamRZ 2006, 1006.

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