Die Entscheidung führt dazu, dass in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und auch bei der vertraglichen Festlegung des Unterhalts Konsequenzen zu ziehen sind.

a) Gerichtliches Verfahren

Es gibt eine unverkennbare Tendenz in der Rechtsprechung, einen Anwalt letztlich für Fehler des Gerichts (für die es ja gemäß § 839 Abs. 2 BGB eine Haftung nur bei Rechtsbeugung gibt) in die Verantwortung zu nehmen. Deshalb sollte in gerichtlichen Verfahren nicht nur der für eine Unterhaltsbegrenzung relevante Sachverhalt vorgetragen, sondern zusätzlich auch, obwohl rechtlich überflüssig, die Unterhaltsbegrenzung ausdrücklich geltend gemacht werden. Dies sollte vielleicht sogar durch einen eigenen förmlichen Antrag geschehen; das würde dem sonst immer noch denkbaren Einwand vorbeugen, der Anwalt habe das Gericht nicht deutlich genug auf die Rechtslage hingewiesen.

Für den Fall, dass das Gericht die Unterhaltsbegrenzung nicht generell verweigern, aber den Unterhalt noch nicht begrenzen will, sollte es hilfsweise zu Folgendem veranlasst werden: In der Entscheidung solle nicht die Begrenzung des Unterhalts abgelehnt, sondern es solle nur festgestellt werden, dass über eine Begrenzung noch nicht entschieden worden sei, weil erst die künftige Entwicklung abgewartet werden müsse.[18] Eine solche Klarstellung in den Entscheidungsgründen führt nämlich dazu, dass es keine Entscheidung zu § 1578b BGB gibt und demzufolge insoweit keine Rechtskraft eintreten kann. Das wiederum hat zur Folge, dass die Unterhaltsbegrenzung auch später noch geltend gemacht werden kann ohne das Risiko der Präklusion.[19]

Wird hingegen die Unterhaltsbegrenzung ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, die Voraussetzungen lägen nicht vor (obwohl sie nur noch nicht vorliegen), muss Beschwerde eingelegt werden. Denn sonst ist die Begrenzung des Unterhalts wegen rechtskräftiger Entscheidung dauerhaft ausgeschlossen.

[18] Der BGH stellt in Rn 20 der Entscheidung darauf ab, ob von einer "abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten" ausgegangen werden kann.
[19] BGH FamRZ 2010, 1238 Rn 23. Dies ist in der hier besprochenen Entscheidung in Rn 21 sogar für den Fall bestätigt worden, dass eigentlich schon im Ausgangsverfahren über die Unterhaltsbegrenzung hätte entschieden werden müssen.

b) Unterhaltsvereinbarung

Der BGH[20] hat zwar festgestellt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass eine spätere Unterhaltsbegrenzung auch noch möglich sei, wenn der Unterhalt erstmalig in einem Vertrag festgelegt worden sei und man dabei eine spätere Unterhaltsbegrenzung nicht ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen habe. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Schließlich gibt es bei dieser Formulierung zwei denkbare Probleme: Zum einen soll dieses Ergebnis nur "im Zweifel" gelten; zum anderen soll sich etwas anderes auch aus einer nur konkludenten Vereinbarung ergeben können. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der BGH in letzter Zeit seine Rechtsprechung zu vielen Fragen geändert hat.

Deswegen sollte auch hier der sicherste Weg gegangen werden, der keine Zweifel aufkommen lässt. Das kann z.B. in der Form geschehen, dass man in der Vereinbarung die Frage der Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB nicht nur stillschweigend, sondern ausdrücklich offen lässt. Man kann auch festlegen, dass es dem Unterhaltsschuldner vorbehalten bleibt, später eine Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB geltend zu machen; dieser Regelung sollte man als Gläubiger-Vertreter allerdings nur zustimmen, wenn gleichzeitig klargestellt wird, dass damit nichts zu der Frage gesagt ist, ob künftig überhaupt und ggf. wann die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbegrenzung vorliegen können.

Autor: Rainer Bosch , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn

[20] FamRZ 2010, 1238.

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