1. Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz v. 21.12.2007 ergibt. Die Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (BGH, Urt. v. 8.6.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 m. Anm. Finke, S. 1384 = FamRB 2011, 268 [Kühner] = FamFR 2011, 391 [Norpoth]).
  2. Bietet der barunterhaltspflichtige Elternteil verlässlich und ernsthaft eine Entlastung des betreuenden Elternteils durch eine weitergehende Übernahme der Betreuung an, ist er grundsätzlich auch für die Betreuung des Kindes in Betracht zu ziehen. Bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts kommt es hinsichtlich dieses Angebots jedoch nicht auf rein unterhaltsrechtliche Erwägungen, sondern – ebenso wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts – maßgeblich auf das Kindeswohl an (BGH, Urt. v. 16.2011 – XII ZR 45/09, FamRB 2011, 269 [Roessink]).
  3. Die Weigerung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, seinen Miteigentumsanteil an einer überschuldeten gemeinsamen Immobilie gegen Haftungsfreistellung auf den anderen Ehegatten zu übertragen, führt auch dann nicht zur Unterhaltsverwirkung gem. § 1579 Nr. 5 BGB, wenn die Gefahr eines Teilungsversteigerungsverfahrens besteht (OLG Hamm, Urt. v. 2.3.2011 – II-8 UF 131/10, FamRB 2011, 271 [Brielmaier]).
  4. Die Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 bei der Ermittlung des nachrangigen Ehegattenunterhalts ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, Beschl. v. 14.7.2011 – 1 BvR 932/10, FamFR 2011, 389 [Schürmann]).
  5. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen Ehefrau ist nur auf deren Einkommensverhältnisse sowie des Unterhaltspflichtigen abzustellen. Erst bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist die zweite Ehefrau einzubeziehen. Soweit der Unterhaltspflichtige nicht ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts den Bedarf beider Ehefrauen decken kann, ist dem Vorrang der zweiten Ehefrau dadurch Rechnung zu tragen, dass der ungedeckte Bedarf der vorrangigen Ehefrau sowohl aus dem Bedarf des Unterhaltspflichtigen als auch aus dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu bedienen ist, wobei sich die geschiedene Ehefrau entsprechend ihrer quotalen Teilhabe an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen an dem Bedarf der zweiten Ehefrau zu beteiligen hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.5.2011 – II-7 UF 1/11, FamFR 2011, 394 [Tomfort]).
  6. Bei 33-jähriger Ehedauer, Aufgabe des erlernten Berufs als Arzthelferin wegen Kindererziehung, Teilzeitbeschäftigungen in ungelernten Tätigkeiten (Reinigungskraft, Verkäuferin) über 19 Jahre ist ein unbefristeter nachehelicher Aufstockungsunterhalt nicht unbillig (OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2011 – II-8 UF 246/10, FamFR 2011, 395 [Hambitzer]).

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