Die typische Unternehmerehe weist Besonderheiten auf, die bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht unberücksichtigt bleiben können. Zum einen ist in der Unternehmerehe die Arbeitsteilung zwischen Erwerbs- und Familienarbeit[4] nach wie vor häufig dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte, der die Familienarbeit übernimmt, darüber hinaus auch den Unternehmerehegatten bei seinen vielfältigen Aufgaben außerhalb der eigentlichen operativen Führung in vielfältiger Hinsicht zeitlich entlastet und insbesondere im repräsentativen und gesellschaftlichen Bereich unterstützt. Ein Gehalt wird für dieses meist noch für selbstverständlich erachtete Engagement des Unternehmergatten in der Regel nicht bezahlt. Scheitert die Ehe, dann entfällt bei Gütertrennung auch jeglicher nachträgliche Ausgleich für das Engagement im Interesse des Unternehmens und die Beiträge zum Unternehmenserfolg. Noch gravierender erscheint die Benachteiligung des Unternehmergatten im Bereich der Versorgung. In der Unternehmerehe entstehen häufig keine oder jedenfalls keine nennenswerten und der beiderseitigen Lebensleistung der Ehegatten angemessenen, ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften, weil anstelle von Rentenanwartschaften plangemäß Versorgungs-, insbesondere Immobilienvermögen,[5] gebildet wird. Dementsprechend wird bei Scheidung einer Unternehmerehe die Rolle des Versorgungsausgleichs funktional durch den Zugewinnausgleich übernommen. Eine Gütertrennung beraubt den Unternehmerehegatten seiner Altersversorgung. Entsprechende Vereinbarungen erscheinen umso problematischer als der BGH der Altersabsicherung über den Versorgungsausgleich zunehmend Bedeutung beimisst und dementsprechend eine (kompensationslose) Abbedingung des Versorgungsausgleichs in der Einverdienerehe neuerdings als grundsätzlich kritisch beurteilt.[6] Es liegt in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, Gütertrennungsvereinbarungen für Unternehmerehen nicht großzügiger, sondern im Gegenteil kritischer zu betrachten.[7]

 
Praxis-Beispiel

Ein praktisches Beispiel soll die Zusammenhänge verdeutlichen:

Herr U (Dipl.-Ing.) hat im Alter von 25 Jahren eine UG mit 1.000 EUR Stammkapital, zwei Mitarbeitern und einem ersten Auftrag gegründet und Frau U geehelicht, die mit dem ersten Kind schwanger ist. Es wird Gütertrennung vereinbart, zum Versorgungsausgleich wird nichts vereinbart, der nacheheliche Unterhalt wird beiderseits dahingehend modifiziert, dass er auf 2.800 DM (wertgesichert), dem Gehalt einer Lehrerin, beschränkt wird. Die anstehende Referendarszeit von Frau U zu ihrem bestens abgeschlossenen Lehramtsstudium wird wegen des Kindes zurückgestellt. Es ist geplant, dass Frau U diese so bald wie möglich nachholt, um den Lehrerberuf auszuüben – schon damit die Familie von dem Gehalt leben kann, wenn das Unternehmen des Herrn U scheitert. Aus diesem Plan wird nichts. Aus einem Kind werden mit größeren Abständen vier. Als alle in den Kindergarten gehen, hat das Unternehmen des Herrn U 500 Mitarbeiter und ist der größte Arbeitgeber in der weiteren Umgebung. Frau U behandelt am Vormittag die vertrauliche Post des Unternehmens, nimmt alle Jubiläen, Verabschiedungen von Pensionären, vielfältige gesellschaftliche Verpflichtungen und die umfangreichen karitativen Unternehmungen der Familie wahr. Erst spät werden aus dem Unternehmen – zwischenzeitlich eine nicht börsennotierte AG mit Herrn U als Alleinaktionär – ein angemessenes Unternehmer-(Vorstands-)Gehalt nebst Tantieme von 750.000 EUR p.a. gezahlt und, als das Unternehmen ohne Bankkredit arbeitet und weiterhin hohe Renditen erwirtschaftet, auch Gewinne entnommen und nach und nach fünf Mietshäuser und vier Ferienimmobilien für eine Immobiliengesellschaft des Herrn U angeschafft, die an die AG vermietet sind und Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Die Immobilien erfahren erfreuliche Wertsteigerungen. Die Lebensführung bleibt im Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stets bescheiden. Nach 30 Ehejahren wird die Absicht, nun auch weitere Immobilien für die Ehefrau anzuschaffen, von einer attraktiven Mitarbeiterin des Unternehmens durchkreuzt, welche den Anlass für die Ehescheidung der U darstellt. Frau U ist ohne Vermögen und Arbeit erbost und macht im Wege der Stufenklage den Zugewinnausgleich geltend. Der Versorgungsausgleich ergibt mangels Anwartschaften keinen Anspruch von Frau U. Private Rentenversicherungen empfand Herr U immer als legalen Betrug wegen der niedrigen Renditen. Nach Klageerhebung wird das Unternehmen an die Börse gebracht und 50 % der Aktien für 500 Mio. EUR verkauft. Die Immobilien haben am Stichtag einen Verkehrswert von 22 Mio. EUR.

[4] Die grundsätzlich als "gleichwertig" anzusehen sind, siehe nur BGH FamRZ 2005,1444, unter II. A. 2.
[5] Als für die Ausübungskontrolle bedeutsamer Umstand, vgl. BGH FamRZ 2008,386 Tz 32.
[7] Ausführlich dazu Dauner-Lieb, AcP 210 (2010), 580, 602 ff.

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