Die Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs war bisher in § 10a VAHRG geregelt. Nunmehr regelt § 51 VersAusglG die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss auch das neue Recht eine Abänderungsmöglichkeit beinhalten. Die Ausgleichsmechanismen des alten Versorgungsausgleichsrechts erzielten häufig Ergebnisse, die eine angemessene Teilhabe verfehlen und daher der Korrektur bedürfen.[1]

Der bisher geltende § 10a VAHRG konnte jedoch in seiner Form nicht weiter fortbestehen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass über mehrere Jahrzehnte das alte Recht neben dem neuen Recht im Rahmen der Abänderungsverfahren weiter anzuwenden gewesen wäre. Aus diesem Grunde sieht die Übergangsvorschrift des § 51 VersAusglG vor, dass bei einer wesentlichen Wertveränderung in Bezug auf die Erstentscheidung der Versorgungsausgleich nunmehr nach neuem Recht durchgeführt wird. Wie § 10a VAHRG ordnen auch die §§ 51, 52 VersAusglG eine sog. "Totalrevision" nach neuem Recht an. Entscheidender Unterschied zur Abänderungsmöglichkeit nach § 10a VAHRG besteht jedoch darin, dass in die Abänderung nunmehr aber nur diejenigen Anrechte einzubeziehen sind, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG), aber auch Versorgungen, die in der Erstentscheidung übersehen wurden, können im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr Berücksichtigung finden. Dies war im Rahmen des § 10a VAHRG bisher möglich.

Die §§ 48, 49 VersAusglG sehen vor, dass es für die Frage der Anwendung des alten oder neuen Rechts auf den Zeitpunkt der Einleitung bzw. Antragstellung im entsprechenden Verfahren ankommt. Ist die Einleitung vor dem 1.9.2009 erfolgt und eine erstinstanzliche Entscheidung bis zum 31.8.2010 ergangen, findet altes Recht Anwendung. Im Fall der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem 1.9.2010 ist auf diese Verfahren in jedem Fall neues Recht anzuwenden.

Im Fall der Einleitung eines Abänderungsverfahrens vor dem 1.9.2009 nach § 10a VAHRG ergeben sich erhebliche Probleme, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung nicht bis zum 31.8.2010 ergeht. Ist in diesen Fällen altes oder neues Recht anzuwenden? Nach § 48 Abs. 3 VersAusglG wäre ein solches Verfahren nach neuem Recht zu entscheiden. Entgegen den übrigen Versorgungsausgleichsverfahren ist eine Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes auf Verfahren nach § 10a VAHRG jedoch nicht möglich. Wie bereits dargelegt, ersetzt § 51 VersAusglG die bisherige Abänderungsregelung. Die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG sind jedoch nicht mit denen des § 10a VAHRG identisch. Insbesondere die Nichtberücksichtigung von Versorgungen, die in der Erstentscheidung nicht einbezogen wurden, aber auch die unterschiedlichen Wesentlichkeitsgrenzen verhindern die einfache Anwendung des materiellen Rechts. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 VersAusglG wie auch des § 111 Abs. 5 FGG-RG verhindert der zweite Stichtag des 1.9.2010 die weitere Anwendung alten Rechts. Insbesondere die klare Forderung des Gesetzgebers, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden sollen, spricht für eine Anwendung des neuen Rechts auch im Rahmen der Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG.

Die Überleitungsvorschriften gehen jedoch davon aus, dass in allen Fällen lediglich sich die Art der Teilung verändert. Es soll der Einmalausgleich mit den bekannten Schwächen bei der Anwendung der Barwertverordnung durch das interne Teilungssystem ersetzt werden. Für den Fall der Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsrechts auf Altverfahren nach § 10a VAHRG kann sich jedoch die kuriose Situation einstellen, dass Versorgungen nach dem 31.8.2010 aus dem Abänderungsverfahren herausfallen und vom Familiengericht nicht mehr ausgeglichen werden können, sofern die Grundsätze des § 51 VersAusglG Anwendung finden. Der Grund der eingeschränkten Einbeziehung von Anrechten im Rahmen des § 51 VersAusglG besteht jedoch darin, dass Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, außer Betracht bleiben sollen, da diese möglicherweise bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung gefunden haben.

Die Lösung der vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gesehenen Problematik könnte darin bestehen, auf Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden und erstinstanzlich nach dem 31.8.2010 entschieden werden, die interne Teilung nach §§ 10 bis 13 VersAusglG anzuwenden, jedoch die Einbeziehung sämtlicher Anrechte zuzulassen, die auch nach altem Recht im Rahmen der Abänderung Berücksichtigung gefunden hätten. Damit ist sichergestellt, dass auch bei alten Abänderungsverfahren nach dem 31.8.2010 die Teilung nach den Grundsätzen d...

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