Liegt in Gestalt der Erkrankung kein ehebedingter Nachteil vor, bedeutet dies nicht, dass der Krankheitsunterhalt regelmäßig befristet werden müsste (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, a.a.O.). Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB beruht – allein – auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität (BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207). Deshalb kann eine Befristung des Krankheitsunterhalts nicht damit begründet werden, ehebedingte Nachteile würden nicht vorliegen. Die Befristung ist die gesetzliche Ausnahme, die nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt. Insoweit gewinnt maßgebliches Gewicht, welches Vertrauen der unterhaltsbedürftige Ehegatte auf den Fortbestand des Unterhalts haben durfte.

Auch im Fall des Krankheitsunterhalts ist die Begrenzung als Ausnahmetatbestand konzipiert. Dies ist indes nicht dahin zu verstehen, dass die nacheheliche Solidarität die lebenslange Unterhaltspflicht nach sich ziehen müsste. Auch die nacheheliche Solidarität kann nach Maßgabe der Billigkeitskriterien ein Ende finden, selbst wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte durch den Wegfall des Unterhalts sozialhilfebedürftig wird (BGH, Urt. v. 28.4.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057; Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, NJW 2009, 989 = FamRZ 2009, 406 = FF 2009, 116).

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