Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Nach Auffassung des BGH (Urt. v. 30.6.2010 – XII ZR 9/09) entspricht die gesetzliche Regelung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebot der Normenklarheit, auch hinsichtlich der Befristung des Krankheitsunterhalts. Absicht des Gesetzgebers – so der BGH – sei es gewesen, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks 16/1830, S. 13). Das Gesetz enthalte für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in § 1578b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Befristung des Krankheitsunterhalts heranzuziehen seien (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 19). Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser näheren Vorgaben habe es dem Gesetzgeber nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und mit Rücksicht auf den Umstand, dass es wegen der zuvor beim Krankheitsunterhalt fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit an rechtstatsächlichen Erfahrungen noch mangele, frei gestanden, die Entscheidung über die Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen.

Danach dürften erst recht keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeiten bestehen, die § 1578b BGB im Übrigen eröffnet.

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