Ehedauer von 5 Jahren mit Kinderbetreuung, jetzt durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten; Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf des unterhaltsbedürftigen Ehegatten in Höhe von rund 900–1.000 EUR, den dieser als ungelernte Kraft zu decken in der Lage erachtet wurde; dadurch bereits Befristungswirkung ohne Übergangszeit mit der Scheidung.
OLG Köln, Beschl. v. 28.10.2009 – 27 WF 220/09, FamRZ 2010, 654, besprochen von Höhler-Heun, FamFR 2010, 58
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