Der Gesetzgeber hat sich beim Zugewinn für eine "holzschnitzartige" Abrechnungsstruktur entschieden. Die vermögensrechtliche Entwicklung in der Ehe wird dem Gericht nicht wie in einem Dokumentarfilm dargestellt. Vielmehr werden Einzelaufnahmen bezogen auf Stichtage unterbreitet. Bei diesem Abspann waren bisher nur drei Zeitpunkte maßgebend:

– das Vermögen bei Eheschließung, § 1374 Abs. 1 BGB,

– der privilegierte Vermögenserwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB,

– das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1378, 1384, 1387 BGB).

Mit Ausnahme der Fälle des § 1375 BGB (illoyale Vermögensverfügungen) bzw. § 1380 BGB (Zuwendungen der Ehegatten untereinander während der Ehe) waren und sind zwischenzeitliche "Auf’s und Ab’s" in der Vermögensbilanz unerheblich.

Die Novelle zum Zugewinnausgleichsrecht hat faktisch nunmehr einen weiteren Stichtag nämlich den der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB) eingeführt. Noch sehr lange werden sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen müssen, wann dieser Zeitpunkt tatsächlich vorliegt und ob gerade diese Ergänzung ein besonders gelungener Einfall des Gesetzgebers war.[1] Fakt ist jedenfalls, dass negative Vermögensveränderungen zwischen Trennung und Scheidung im Zweifel als illoyale Handlungen eingestuft werden (vgl. § 1375 Abs. 2 BGB). Zumindest in diesem Zeitfenster wird die Vermögensauseinandersetzung in einer Dokumentation über die einzelnen finanziellen Vermögensbewegungen ausarten.

[1] Vgl. hierzu auch die Empfehlungen des 18. Arbeitskreises des 18. DFGT, abzurufen unter www.dfgt.de.

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